Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: B 8 SO 56/17 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2019:281119BB8SO5617B1
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 103 S 1 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 402 ZPO, §§ 402ff ZPO, § 547 Nr 4 ZPO, § 104 Nr 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EUV 2016/679
Vorinstanz: vorgehend SG Gotha, 26. April 2016, Az: S 14 SO 100/14, Gerichtsbescheidvorgehend Thüringer Landessozialgericht, 7. Juni 2017, Az: L 8 SO 655/16, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Sachverständigengutachten - Verwertbarkeit - Beweiserhebungsverbot hinsichtlich der Gesprächsinhalte - Verwertbarkeit des übrigen Gutachtens - vorherige Einwilligung - nachträglicher Widerruf
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 I. Im Streit ist die Übernahme von beim Stromversorger bestehenden Schulden in Höhe von 1054,80 Euro.
2 Der 1967 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seinen Antrag auf Übernahme von beim Stromversorger bestehenden Schulden lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 13.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013) . Das Sozialgericht (SG) Gotha hat die Klage hiergegen abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 36 SGB XII nicht erfüllt seien; das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 26.4.2016; Urteil des LSG vom 7.7.2017) .
3 Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe nicht beachtet, dass er geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei. Er hat in seine medizinische Begutachtung zur Klärung seiner Prozessfähigkeit in einem zeitgleich geführten Parallelverfahren (B 8 SO 55/17 B) eingewilligt (Schreiben vom 10.1.2019) . Nach der ambulanten Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B. hat er einer Wiedergabe der Angaben aus dem dabei geführten Gespräch widersprochen (Schreiben vom 7.2.2019) und sich schließlich nach Erstellung und Übermittlung des Gutachtens an das Gericht (am 13.2.2019) gegen dessen Verwertung insgesamt gewandt (Schreiben vom 6.5.2019) .
4 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von einer Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und er deshalb nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung
5 Die Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende Prozessunfähigkeit zulässig; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl nur Bundessozialgericht
6 Der Kläger ist und war im gesamten Verfahren (partiell) prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG) , also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl § 104 Nr 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl dazu etwa Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 104 RdNr 12 ff mwN) . Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, die sich auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit Bundesgerichtshof
7 Nach den Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Dr. med. B. in seinem vom Senat im Parallelrechtsstreit in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten*(vom 13.2.2019)* besteht beim Kläger auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet ua eine anhaltende wahnhafte Störung mit Querulanz-Syndrom (ICD-10 F 22.0) sowie der Verdacht auf eine erworbene Störung der kognitiven Leistung (visuell-räumliche Einschränkungen; ICD-10 F 07.8). Im Ergebnis der ambulanten Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie der durchgeführten Testdiagnostik sind nach Auffassung des Sachverständigen die psychosozialen Voraussetzungen zu einer freien Willensbildung beim Kläger dauerhaft nicht mehr gegeben.
8 Zur Begründung seiner Diagnosestellung und der daraus folgenden Einschränkungen der freien Willensbildung hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass eine psychosenahe wahnhafte Erkrankung des Klägers eine Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindere. Es liege zwar keine paranoide Psychose (gekennzeichnet durch desorientiertes Denken und Verhalten) vor, aber ein anhaltender Wahn von der Wertigkeit einer Psychose. Es handele sich dabei nicht (lediglich) um eine Störung der Realitätswahrnehmung, sondern es bestehe eine stark emotional beladene und vom Betroffenen intensiv verteidigte Überzeugung, die trotz gegenteiliger Evidenz nicht verändert werden könne. Die Motivation des Klägers - als Voraussetzung der Willensbildung - sei so verändert, dass sie den Zugang zu gesellschaftlichen Wertvorstellungen oder einem Wertgefüge verstelle, was sich auch auf die kognitiven und affektiven Entscheidungsprozesse auswirke. Letztlich liege bei ihm - bereits während des gesamten Berufungs- und Klageverfahrens - ein therapieresistenter, überdauernder und schwerer Zustand einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" vor. Er sei deshalb aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und sich von ihnen leiten zu lassen.
9 Dem Schluss des Sachverständigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankung beim Kläger eine Einschränkung der freien Willensbildung und somit der prozessualen Geschäftsfähigkeit vorliegt, folgt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt. Dabei hat der Senat zwar Teile des Gutachtens nicht selbst überprüft, weil er diejenigen Passagen vor seiner Entscheidung unkenntlich gemacht und folglich auch nicht verwertet hat, die den Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geführten Gesprächs wiedergeben haben (dazu sogleich) . Die Kernaussagen des Gutachtens waren gleichwohl vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere im Verhalten des Klägers gegenüber dem Gericht wird das vom Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild erkennbar. So hat er sich mit Schreiben vom 6.5.2019 und 26.8.2019 gegen die Verwertung des Gutachtens insgesamt gewandt, ohne dass für diesen Wunsch nach dem Hinweis des Senats, die Gesprächspassagen würden entsprechend seiner Erklärung vom 7.2.2019 nicht verwertet werden, ein nachvollziehbarer Grund erkennbar geworden ist und obwohl das Gutachten das von ihm ursprünglich erhoffte Ergebnis gezeigt hat (vgl dazu sein Einwilligungsschreiben vom 10.1.2019) . Dieses Verhalten widerspricht einer vernünftigen Prozessführung und macht die vom Sachverständigen beschriebene "Dysfunktionalität des Agierens" des Klägers deutlich. Die Einschätzung des Sachverständigen wird zudem durch die Einschätzung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie S. bestätigt (Attest vom 8.1.2019) . Das im Verfahren beigezogene, vom LSG beauftragte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. med. M. vom 15.12.2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Sachverständige Dr. M. geht zwar von Prozessfähigkeit aus. Das Gutachten ist aber - entgegen dem Auftrag - nur nach Aktenlage erstellt worden. Die Schlussfolgerung des Gutachtens, "in der Regel" ließen sich bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen keine zivilrechtlichen Folgen ableiten, lässt erkennen, dass für eine abschließende Würdigung die Aktenlage nicht ausreichend war, wie dies der Sachverständige Dr. B. auch ausgeführt hat.
10 Das Gutachten von Dr. B. darf der Senat entgegen der Ansicht des Klägers - wie im Parallelrechtsstreit - auch im vorliegenden Rechtsstreit verwerten, soweit es keine Inhalte aus dem zwischen ihm und dem Sachverständigen geführten Gespräch wiedergibt. In Bezug auf die Inhalte des Gesprächs lag allerdings ein Beweiserhebungsverbot vor. Erhält ein Sachverständiger Kenntnis von Tatsachen, deren Mitteilung nicht für die Beantwortung der Fragestellung im Rahmen seines Gutachtensauftrages erforderlich ist, darf er diese dem Gericht nur übermitteln, wenn der Betroffene zuvor eingewilligt bzw den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (vgl BGH vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BGHSt 38, 369, 370 f; Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Aufl 2019, Teil X, Kap 1 RdNr 47; Bieresborn, SGb 2010, 501, 506; Eisele in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch
11 Im Übrigen ist das Gutachten jedoch verwertbar. Die Beweiserhebung gestützt auf § 118 SGG iVm §§ 402 ff ZPO war rechtmäßig; die Einholung des Gutachtens im Verfahren B 8 SO 55/17 B mit dem Ziel seiner Verwertung auch im vorliegenden Verfahren war dem Kläger wie auch seinem Bevollmächtigten bekannt (vgl auch Schreiben des Vorsitzenden vom 5.11.2019) . Der Kläger hat vor Einholung des Gutachtens zur Klärung der Prozessunfähigkeit in die Untersuchung und Auswertung der Ergebnisse im Verfahren ausdrücklich eingewilligt (zu diesem Erfordernis nur BVerfG vom 2.4.1974 - 1 BvR 92/70 ua - BVerfGE 37, 67, 79) . Einer (ausdrücklichen) Erklärung zur Entbindung des Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht bedurfte es daneben nicht. Soweit ein Sachverständiger ein Gutachten mit Angaben übersendet, die sich im Rahmen des erteilten Gutachtenauftrags bewegen, liegt mit § 118 SGG iVm §§ 402 ff ZPO eine ausreichende gesetzliche Befugnis iS von Art 6 Abs 1 Satz 1 Buchst c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung
12 Ein rechtmäßig in den Prozess eingeführtes Gutachten bleibt grundsätzlich auch dann verwertbar, wenn der Verwertung später - hier mit Schriftsätzen vom 6.5.2019 und 26.8.2019 - widersprochen wird (vgl LSG Rheinland-Pfalz vom 11.3.2014 - L 3 SB 229/12 - juris RdNr 36; Oberlandesgericht
13 Die Verwertung des Gutachtens ist auch im Übrigen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers verhältnismäßig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind verpflichtet, die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu klären und im Hinblick hierauf die materielle Wahrheit möglichst vollständig zu erforschen; dabei sind sie zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege gehalten, vorliegende Beweise auch zu berücksichtigen (vgl §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 SGG) . Die Nichtverwertung vorliegender Beweise ist daher eine begründungsbedürftige Ausnahme (vgl zum Zivilprozess: BGH vom 15.5.2018 - VI ZR 233/17 - BGHZ 218, 348 RdNr 29; zum Strafprozess: BVerfG vom 7.12.2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 - BVerfGE 130, 1, 26 ff) . Solche Gründe ergeben sich bei Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten insbesondere bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 1 bis 4 ZPO) , der im Fall seiner erfolgreichen Geltendmachung ein vollständiges Verwertungsverbot nach sich zieht. Ein nicht an Gründe von entsprechendem Gewicht geknüpfter Widerruf einer wirksam erteilten Einwilligung gäbe den Beteiligten aber die uneingeschränkte Möglichkeit, die Berücksichtigung unliebsamer Gutachten zu verhindern (vgl Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 107 RdNr 19; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 530, 534) .
14 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.