Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: B 7 AY 2/18 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2019:281119BB7AY218B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 156 Abs 2 S 1 SGG, § 102 Abs 2 S 1 SGG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Stuttgart, 23. Februar 2017, Az: S 7 AY 3807/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. April 2018, Az: L 7 AY 4220/17, Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berufungsrücknahmefiktion - Untätigkeit des Berufungsklägers - Vorliegen sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Anforderungen an die Betreibensaufforderung
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 I. Im Streit ist, ob zwei Berufungsverfahren der Klägerin vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als zurückgenommen gelten.
2 Die 1974 geborene Klägerin bezieht seit 2014 von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie bewohnt mit ihrem Sohn eine Wohnung, die zu gleichen Teilen ihr und ihrer Mutter gehört. Die im Sommer 2014 beantragte Übernahme von monatlich 500 Euro Mietkosten, die sie ihrer Mutter mietvertraglich schulde, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 30.6.2015) . Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts
3 In dem zweiten Verfahren übernahmen die Beklagte (Bescheid vom 22.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.1.2017) und das Jobcenter der Stadt S - der Sohn der Klägerin bezog mittlerweile Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) jeweils ein Viertel der nachgewiesenen Kosten für die Reparatur von Wohnungsfenstern. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 20.3.2017) . Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit der Eingangsbestätigung hat das LSG mit Schreiben vom 18.5.2017 zugleich eine Frist von vier Wochen zur Begründung der Berufung gesetzt. Auf die Bitte, die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 20.7.2017 zu verlängern, hat der Berichterstatter der Klägerin ebenfalls mit einem am 26.7.2017 zugestellten Schreiben vom 24.7.2017 mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgehen müsse, dass sie an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse habe und die Berufung gemäß § 156 Abs 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte, wenn sie binnen drei Monaten nach Zugang dieses Schreibens ihre Berufung nicht substantiiert begründe. Die Klägerin hat auch diese Berufung nach Ablauf dieser Frist mit einem am 27.10.2017 um 20.52 Uhr empfangenen Telefax begründet. Am selben Tag hat der Berichterstatter entschieden, dass die Berufung der Klägerin als zurückgenommen gelte (Beschluss vom 27.10.2017, zugestellt am 2.11.2017) .
4 Auf die Anträge der Klägerin, die Berufungsverfahren vor dem LSG fortzuführen, hat das LSG die Verfahren miteinander verbunden und entschieden, dass sie durch Rücknahme der Berufungen erledigt seien (Urteil vom 19.4.2018) . Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn die Vorlage einer Berufungsbegründung nicht Voraussetzung einer Berufungseinlegung sei, könne ihre Nichtvorlage Anlass einer Betreibensaufforderung sein, insbesondere, wenn eine Berufungsbegründung trotz Ankündigung oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt werde. Da sich die Klägerin überhaupt nicht geäußert habe, liege in keinem Fall ein Betreiben des Verfahrens vor.
5 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend, das LSG habe fehlerhaft durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden. Da der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sei keine entscheidungserhebliche prozessuale Handlung der Klägerin ersichtlich, die zur Verfahrensförderung hätte beitragen können. Die Betreibensaufforderungen seien auch nicht formgerecht, da sie nicht vom zuständigen Berichterstatter unterzeichnet seien. Daneben macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Es stelle sich die Rechtsfrage, ob "eine gerichtliche Betreibensaufforderung nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, mit welcher zur Begründung der Berufung aufgefordert wird, die Fiktion der Berufungsrücknahme auslösen" könne.
6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die Entscheidung des LSG beruht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Das LSG hat zu Unrecht die Berufungsverfahren aufgrund jeweils fingierter Berufungsrücknahme als erledigt angesehen, ohne in der Sache zu entscheiden.
7 Nach § 156 Abs 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Für die Berufungsrücknahmefiktion, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung vom 1.1.2012 eingeführt worden ist (vgl zur vorherigen Einführung der Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs 2 SGG und deren Nichtübertragbarkeit auf das Berufungsverfahren: Bundessozialgericht
8 Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) haben § 102 Abs 2 SGG und § 156 Abs 2 SGG Ausnahmecharakter (vgl BSG vom 1.7.2010 aaO RdNr 42 f mwN) . Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3 RdNr 22, 27 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht
9 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG in den beiden vorliegenden Einzelfällen den Anwendungsbereich des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG überdehnt. Die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion haben nicht vorgelegen, denn im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung konnte von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat das LSG den bis zur Betreibensaufforderung erreichten und dem Berufungsgericht bekannten Verfahrensstand nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl Bundesverwaltungsgericht
10 Soweit die Klägerin schließlich selbst angekündigt hat, eine Berufungsbegründung vorzulegen, und diesbezüglich um Fristverlängerung bis 20.7.2017 gebeten hat, ergeben sich hieraus zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 24.7.2017 keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen war, denn bei einer Überschreitung einer Frist von wenigen Tagen ist selbst bei anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen (BVerwG vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297 - juris RdNr 5) . Ob die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen hätten, bedarf hier keiner Entscheidung. Offenbleiben kann auch, ob die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet oder - was nicht ausreichend wäre - nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden ist (dazu BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - aaO RdNr 49; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - aaO RdNr 24) .
11 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - soweit die Beschwerde zulässig und begründet ist - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ob die Beschwerde auch den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache genügt, bedarf danach keiner Entscheidung.
12 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.