Non-admission complaint dismissed for insufficiently substantiated hearing violation

BSG B 8 SO 74/15 BBsg / Division 806.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought basic social assistance benefits for the period from 1 June 2010 to 15 February 2013. After the Social Court of Würzburg and the Bavarian Landessocial Court rejected his claim, he filed a complaint against denial of leave to appeal, alleging that the appellate court should have postponed the hearing because of illness. The Federal Social Court held the complaint inadmissible because the asserted procedural defect was not sufficiently specified within the complaint period. The claimant's submissions were inconsistent and implausible, especially after he admitted that the medical certificates submitted to prove hospitalization were forged. Costs were not reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; substantiation of a complaint against denial of leave to appeal based on a procedural defect and alleged denial of the right to be heard due to refusal to postpone an oral hearing. A complainant must, within the complaint period, coherently and plausibly identify the procedural defect and the facts supporting it. Where the factual basis of the alleged inability to attend is contradicted by the party's own later admissions and the decisive new factual allegations are raised only after expiry of the complaint period, the complaint is insufficiently substantiated and inadmissible. A request for postponement requires serious reasons under § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 ZPO, to be demonstrated in a credible and timely manner.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 8 SO 74/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-06

Aktenzeichen: B 8 SO 74/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:060217BB8SO7415B3

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 Halbs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Würzburg, 31. Januar 2013, Az: S 9 SO 7/12vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 26. März 2015, Az: L 18 SO 64/13, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - mündliche Verhandlung - Terminverlegungsantrag - Glaubhaftmachung einer Erkrankung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.6.2010 bis 15.2.2013.

2 Der Beklagte lehnte solche Ansprüche ab, weil der Kläger über Einkommen verfüge, das seinen Bedarf übersteige; insbesondere Unterkunftskosten seien bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, weil solche nicht nachgewiesen seien (Bescheid vom 26.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2011) . Die Klage hat das Sozialgericht Würzburg abgewiesen (Urteil vom 31.1.2013) . Nachdem der Kläger ins Burgenland/Österreich verzogen war, hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.3.2015) . Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hatte der Kläger sich nicht einverstanden erklärt und sein Erscheinen sowie die Aufbietung von Zeugen in einem Termin angekündigt. Das LSG hat für den 26.3.2015 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Daraufhin hat sich die Hausverwaltung der Lebensgemeinschaft, in der der Kläger wohnt, gemeldet und mitgeteilt, der Kläger sei derzeit nicht unter der angegebenen Adresse erreichbar, sondern befinde sich wegen einer schweren Darmoperation seit dem 9.2.2015 im Krankenhaus; der mündlich von ihm mitgeteilte Wunsch sei die Vertagung der Verhandlung. Der Vorsitzende des LSG-Senats hat darauf geantwortet, ein wirksamer Vertagungsantrag sei mangels Bevollmächtigung der Hausverwaltung nicht erkennbar; zudem bedürfe es einer ärztlichen Bescheinigung, aus der die Erkrankung und die Dauer der voraussichtlichen Reiseunfähigkeit hervorgingen (Schreiben vom 17.3.2015) . In der mündlichen Verhandlung am 26.3.2015 ist für den Kläger niemand erschienen.

3 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil macht der Kläger als Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Begründung trägt er vor, das LSG hätte den Termin verlegen müssen; es habe insoweit wegen einer notwendig gewordenen stationären Behandlung ein erheblicher Grund für die Terminverlegung vorgelegen. Dem Verlangen des Vorsitzenden nach weiteren Belegen habe er, der Kläger, nicht mehr rechtzeitig nachkommen und auch nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung sorgen können.

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

5 Wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger geltend gemacht, die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil er aus erheblichen Gründen (vgl insoweit § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Zivilprozessordnung) , einer Erkrankung, die stationär habe behandelt werden müssen, am Erscheinen gehindert gewesen sei. An seinem ursprünglichen Vortrag hat er indes nicht festgehalten. Wegen des behaupteten Krankenhausaufenthalts hat der Kläger nämlich auf Nachfrage des Senats Bescheinigungen unter dem Briefkopf der Burgenländischen Krankenanstalten GmbH vorgelegt (vom 18.7. und 9.9.2016) . Diese hat auf Rückfrage des Senats mitgeteilt, die Bescheinigung vom 18.7.2016, in der eine Einlieferung am 9.2.2016 für einige Operationen bestätigt werde, sei nicht vom dort angegebenen Unterzeichner ausgestellt worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die Bescheinigungen vom 18.7. und 9.9.2016 stammten nicht von der Burgenländischen Krankenanstalten GmbH; ein Mitarbeiter der Lebensgemeinschaft sei allein für "die Fälschungen" verantwortlich. Er habe sich jedoch am 26.3.2015 in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden und sei nicht reisefähig gewesen. Damit hat er eingeräumt, dass die beiden vorgelegten Bescheinigungen zum Beleg des Krankenhausaufenthalts gefälscht worden sind. Auch wenn er sinngemäß vorträgt, er sei für diese Fälschungen nicht selbst verantwortlich, ist sein Vortrag nicht (mehr) schlüssig. Sein späterer (neuer) Vortrag, er habe sich zwar nicht im Krankenhaus, aber in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden und sei deshalb nicht reise- und verhandlungsfähig gewesen, ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG erfolgt und nicht zu berücksichtigen. Auch der weitere Vortrag, die Ladungsfrist von 2 Wochen (vgl § 110 Abs 1 Satz 1 SGG) habe für eine angemessene Prozessführung im vorliegenden Einzelfall wegen der Erkrankung nicht ausgereicht, ist damit nicht schlüssig dargelegt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Schlagwörter

right to be heardpostponement of hearinginadmissibilitycomplaint substantiationmedical certificatesocial assistancecredibilityprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently identified a procedural defect, namely a violation of the right to be heard due to refusal to postpone the hearing.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not properly substantiate the alleged procedural defect within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

The claimant's account was inconsistent and not plausible. He first relied on a supposed hospital stay, later admitted the submitted hospital certificates were forged, and only after the complaint period introduced a new assertion of outpatient treatment and inability to travel. This late new submission could not be considered.

Kernrechtsfrage

Whether the failure to postpone the oral hearing constituted a violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No review on the merits was possible because the complaint was not duly pleaded; in any event, the asserted grounds were not coherently demonstrated.

Extrahierte Begründung

A postponement requires substantiated serious reasons; the claimant did not present a coherent and timely substantiation, and the late argument of outpatient treatment was outside the complaint deadline.

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