No special representative for partially incapacitated plaintiff

BSG B 8 SO 131/15 BBsg / Division 821.09.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff challenged a social-assistance judgment by non-admission complaint, arguing that the appellate court wrongly refused to appoint a special representative despite her partial process incapacity. The Federal Social Court agreed, held that the lack of a special representative meant ineffective representation and an absolute procedural defect, and set aside the LSG judgment. The case was remitted for a new hearing and decision; costs of the complaint were left to the LSG.

Omnilex-Regeste

§ 72 Abs. 1 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO; partielle Prozessunfähigkeit und Bestellung eines besonderen Vertreters: Liegt im Verfahren eine Prozessunfähigkeit vor, ist das Verfahren grundsätzlich nur mit besonderem Vertreter fortzuführen, sofern keine anderweitige gesetzliche Vertretung gesichert ist und kein Betreuer bestellt wurde (vgl. consid. 6, 8). Eine Ausnahme wegen „offensichtlicher Haltlosigkeit“ des Rechtsmittels ist eng auszulegen und setzt ein nach strengen Maßstäben völlig aussichtsloses, ersichtlich unschlüssiges oder völlig gesetzesfernes Begehren voraus. Bei nur partieller Prozessunfähigkeit erstreckt sich die Schutzwirkung auf den gesamten Prozess; das Absehen von der Vertreterbestellung begründet eine wirksame Rüge der fehlenden Vertretung und damit einen absoluten Revisionsgrund.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 8 SO 131/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-21

Aktenzeichen: B 8 SO 131/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:170717BB8SO13115B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Osnabrück, 9. April 2015, Az: S 4 SO 41/15, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 9. Juli 2015, Az: L 8 SO 111/15, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 - L 8 SO 111/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1 I. Die Klägerin ist 1963 geboren, steht nicht unter Betreuung, und bezieht seit dem Jahr 2009 wegen eines seelischen Leidens Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer sowie seit Januar 2013 Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) wegen Einschränkungen der Alltagskompetenz in erheblichem Maß. Sie bewohnt zusammen mit einer anderen Person eine Wohnung. Im Streit sind und waren in einer Vielzahl von Verfahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2 Mit der im Juni 2014 erhobenen Klage formuliert die Klägerin Anträge betreffend das Vermögen der Person, mit der sie ihre Wohnung teilt; die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 9.4.2015; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9.7.2015) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Feststellungsklagen seien subsidiär gegenüber den auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Deshalb habe es, selbst wenn die Klägerin partiell prozessunfähig sein sollte, nicht der Bestellung eines besonderen Vertreters bedurft. Das Rechtsmittel sei "offensichtlich haltlos".

3 Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, das LSG habe zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen; die Rechtsverfolgung sei nicht offensichtlich haltlos.

4 II. Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter und Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Da der gerügte Verfahrensmangel vorliegt, konnte das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

5 Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen § 72 Abs 1 SGG, weil das LSG zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für die bereits im Klage- und Berufungsverfahren prozessunfähige Klägerin abgesehen hat. Diese war deshalb im Berufungsverfahren nicht wirksam vertreten (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung) ; hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht.

6 Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG) , also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65) .

7 Eine solche partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist auf Grund der überzeugenden Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr I in dem vom Senat beigezogenen Gutachten vom 26.8.2013 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.4.2014 (im Verfahren S 4 SO 62/13 des SG Osnabrück) anzunehmen, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden sind. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21.9.2016 - B 8 SO 126/15 B - verwiesen.

8 Im Berufungsverfahren durfte nicht davon abgesehen werden, einen besonderen Vertreter für die partiell prozessunfähige Klägerin zu bestellen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (im Einzelnen zuletzt BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9) . Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f) , was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10) . Diese Ausnahmen liegen nicht vor.

9 Bei der prozessualen Begründung eines offensichtlich haltlosen Klagebegehrens, wie sie das LSG mit einer aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit unzulässigen Klage angenommen hat, ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten (BSG aaO) . Ein haltloses Klagebegehren ist deshalb nicht zu bejahen, wenn zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl nur: BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 49 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 92 RdNr 12 mwN) ein besonderer Vertreter in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse der Klägerin sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren (BSG aaO) .

10 | | | --- | | Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. |

Schlagwörter

social assistancenon-admission complaintpartial incapacityspecial representativeabsolute procedural defectremandeffective representation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was partly process-incapable and therefore needed a special representative in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court held that the plaintiff was partially incapable of conducting the litigation and that the appellate court should have appointed a special representative.

Extrahierte Begründung

Under § 72 SGG, a non-process-capable party without statutory representation must be assigned a special representative. Partial incapacity extends to the whole proceeding. The case was not so obviously hopeless as to justify dispensing with representation.

Kernrechtsfrage

Whether the absence of a special representative constituted an absolute ground for reversal.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the plaintiff was not effectively represented in the appeal, the judgment suffered from an absolute procedural defect.

Extrahierte Begründung

The violation of § 72 Abs. 1 SGG, read with § 202 SGG and § 547 Nr. 4 ZPO, means ineffective representation and therefore an absolute ground for reversal, presumed to have affected the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted to the LSG for a new hearing and decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint succeeded and the matter had to be returned to the appellate court.

Extrahierte Begründung

Since the procedural defect was established, the Federal Social Court could set aside the judgment and remit the case under § 160a Abs. 5 SGG.

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