Legal accident insurance for assistance in a common danger

BSG B 2 U 7/11 RBsg / 2. Abteilung27.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant was injured after stopping on a motorway, first removing a lost wheel part and then re-entering the carriageway to remove a metal guide sleeve that still posed a danger to traffic. The defendant denied an insured work accident, but the social court of appeal held the incident to be covered as assistance in a common danger. The Federal Social Court rejected the defendant's revision. It held that coverage under § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII is not limited to conduct punishable under § 323c StGB and includes necessary assistance where an objective common danger exists. The defendant also failed to show a reviewable error in the appellate court's evidence assessment.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Alt. 2 SGB VII; assistance in a common danger and scope of insurance protection; the statutory accident insurance of helpers in a common danger is not confined to acts punishable under § 323c StGB. It is sufficient that, on the objective circumstances, immediate intervention was necessary to avert a serious danger to persons or substantial property. Insurance coverage extends not only to the immediate removal of the source of danger, but also to the dangerous route into and out of the danger zone that is functionally connected with the rescue effort. The helper's subjective assessment is irrelevant where a common danger objectively exists (consid. 13-17). Challenges to the appellate court's fact-finding must meet the strict requirements for alleging an error in free evaluation of evidence (consid. 18-21).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 2 U 7/11 R, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: B 2 U 7/11 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:270312UB2U711R0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 102 SGB 7, § 323c StGB

Vorinstanz: vorgehend SG Speyer, 29. April 2010, Az: S 8 U 202/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 23. Februar 2011, Az: L 4 U 204/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - versicherte Tätigkeit - Hilfeleistung - gemeine Gefahr - Straßenverkehr - Gegenstand auf der Fahrbahn - Metallrohr - Überholspur - Handlungstendenz - Wege in und aus dem Gefahrenbereich

Leitsatz

Das Betreten der Autobahn in der Absicht, einen den Straßenverkehr objektiv gefährdenden Gegenstand zu beseitigen, ist als Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr gesetzlich unfallversichert.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2 Der Kläger war am 28.9.2006 mit seinem Kraftfahrzeug auf der BAB 6 in Richtung Mannheim unterwegs. Er hielt sein Fahrzeug in Höhe des Kilometers 600,120 auf dem Standstreifen an, stieg aus und holte ein Kurbelstützrad von der Fahrbahn, das ein vorausfahrender LKW verloren hatte. Danach überquerte er erneut die Fahrbahn, um auch die Stützradführungshülse zu entfernen. Dieses ca 30 cm lange Metallrohr lag außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke und ragte bis an den Rand der Überholspur. Auf der Fahrbahn wurde der Kläger von einem VW-Bus erfasst. Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma und diffuse Hirnkontusionen mit Gedächtnisverlust sowie zahlreiche Frakturen.

3 Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil von der Führungshülse keine Gefahr iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen sei (Bescheid vom 21.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 27.5.2008) . Das SG Speyer hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2010) . Das LSG Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung sowie die angefochtene Ablehnung des Feststellungsanspruchs durch die Beklagte aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 28.9.2006 ein Arbeitsunfall ist. Der Kläger habe bei einer gemeinen Gefahr Hilfe geleistet. Die Führungshülse habe unzweifelhaft eine besondere Gefahr für den Straßenverkehr bedeutet. Mit dem erneuten Betreten der Fahrbahn sei die Hilfeleistung zur Beseitigung der durch das Stützrad bedingten Gefahr fortgesetzt worden (Urteil vom 23.2.2011) .

4 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sowie einen Verstoß gegen die Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger erneut die Fahrbahn betreten habe, um die Führungshülse aufzuheben. Zudem sei die mit dem Stützrad verbundene Gefahr beseitigt gewesen. Von der Hülse selbst sei keine Gefahr ausgegangen. Sie habe außerhalb des Fahrstreifens gelegen.

5 | | | | --- | --- | | Die Beklagte beantragt, | | | | das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.2.2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29.4.2010 zurückzuweisen. |

6 | | | | --- | --- | | Der Kläger beantragt, | | | | die Revision zurückzuweisen. |

7 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) aus § 102 SGB VII iVm § 8 Abs 1 SGB VII. Er hat am 28.9.2006 einen Arbeitsunfall erlitten.

9 Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt danach Folgendes voraus: Eine Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls (genauer: davor) muss den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .

10 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat zur Zeit des Unfalls als Hilfeleistender iS von § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Diese Verrichtung hat seine Kollision mit dem VW-Bus, also das Unfallereignis, und dieses hat sein Schädelhirntrauma sowie seine diffusen Hirnkontusionen und damit seinen Gesundheitserstschaden wesentlich verursacht.

11 Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet (sog objektivierte Handlungstendenz) ist. Mit seinem Handeln zur Zeit des Unfalls, dem Überqueren der Fahrbahn, um die Führungshülse des Stützrades zu entfernen, hat der Kläger den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Denn nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII sind ua Personen kraft Gesetzes versichert, die bei gemeiner Gefahr Hilfe leisten.

12 Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB mit Strafe bedroht ist. Er setzt, anders als der Straftatbestand, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war. Gesetzlich unfallversichert ist nicht nur jede vom Handlungszwang des § 323c StGB erfasste Hilfeleistung. Auch eine nach dieser Vorschrift nicht gebotene erforderliche Hilfeleistung ist gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII versichert, falls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt.

13 Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (vgl BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14) . Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage der Stützradführungshülse am Rand des Autobahnfahrstreifens gegeben.

14 Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die gemeine Gefahr nicht deshalb aus, weil sich die Führungshülse nicht auf der Fahrbahn selbst befunden hat. Bei der Führungshülse handelte es sich um ein ca 30 cm langes massives Metallrohr, das zwar außerhalb des Fahrstreifens lag, jedoch bis an den Rand der linken Überholspur ragte. Es entspricht der allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer auf Überholspuren von Autobahnen häufig ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen zur Mittelleitplanke steuern (müssen), ferner dass ein ca 30 cm langes massives Metallrohr durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten und daher im Ablauf des Verkehrs zur Seite, hoch- oder nach hinten geschleudert werden kann. Diese Erfahrungssätze hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG nicht infrage gestellt. Da anderen Verkehrsteilnehmern damit eine Verletzung von Leben, Gesundheit oder Eigentum drohte, waren sie in erhöhtem Maße gefährdet. Angesichts der von der Führungshülse objektiv ausgegangenen gemeinen Gefahr kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger nach den für ihn erkennbaren Umständen eine solche Gefahr angenommen hat.

15 Der Kläger hat bei dieser gemeinen Gefahr auch notwendige Hilfe geleistet. Die Entfernung des Metallrohres war als einzige Möglichkeit der unverzüglichen Gefahrenbeseitigung erforderlich, da sich die Gefahr für unbestimmt viele Motorrad- und Autofahrer sofort und jederzeit verwirklichen konnte.

16 Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, eine gemeine Gefahr zu beseitigen oder aus ihr erwachsende Störungen abzuwenden (vgl BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15 RdNr 17) . Solche Hilfe kann nur geleistet werden, solange die gemeine Gefahr andauert (vgl BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 18) . Zum Unfallzeitpunkt ging lediglich von der Führungshülse eine gemeine Gefahr aus. Das Bergen des Stützrades und der Führungshülse sind eigenständig zu bewertende Handlungen, die keinen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Die mit dem Stützrad verbundene Gefahr war mit seiner Beseitigung von der Fahrbahn beendet. Mit dem anschließenden Überqueren der Fahrbahn zur Entfernung der Führungshülse ist die zuvor erbrachte Hilfeleistung des Wegräumens des Stützrades nicht fortgesetzt worden. Der Kläger hat sich vielmehr erneut in die allein von der Führungshülse und ihrer angestrebten Beseitigung ausgehende Gefahr begeben.

17 Bei dieser Gefahr hat der Kläger schon mit dem erneuten Überqueren der Fahrbahn Hilfe geleistet. Gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII ist nicht allein der unmittelbare Vorgang der Beseitigung der Gefahr oder des Abwendens von Störungen hieraus. Die versicherte Hilfeleistung erfasst auch den (gefährlichen) Weg in den und aus dem Gefahrenbereich, der zur Gefahrenbeseitigung zurückgelegt wird. Sie beginnt daher mit dem Eintritt und endet mit dem Verlassen dieses Gefahrenbereichs. Der darin zurückgelegte Weg zum und vom Ort der unmittelbaren Gefahr sowie die Hilfeleistung selbst bilden einen einheitlichen Lebensvorgang (vgl BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 9 RdNr 19) .

18 An die Feststellung des LSG, der Kläger habe, als er die Fahrbahn erneut überquerte, sein Handeln darauf ausgerichtet, die Führungshülse zu entfernen (sog objektivierte Handlungstendenz), ist der Senat gebunden (§ 163 SGG) , weil diese Feststellung einer inneren Tatsache (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23) nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden ist.

19 Die Rüge der Beklagten, bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht nicht von einer auf Gefahrenabwehr gerichteten Handlungstendenz ausgegangen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie hätte darlegen müssen, dass das LSG die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es hätte insoweit aufgezeigt werden müssen, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9) . Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

20 Die Beklagte hat nicht behauptet, das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl hierzu BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN) . Auch ein sog Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN) , legt die Revision nicht dar.

21 Aus ihrem Vortrag geht auch nicht hervor, dass das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Soweit sie geltend macht, eine beabsichtigte Hilfeleistung sei von den im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden, wird übersehen, dass die Bewertung von Zeugenaussagen als Teil der Beweiswürdigung zur Feststellung von Tatsachen des Einzelfalls allein in die Kompetenz des Berufungsgerichts fällt und dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt ist. Die Beklagte setzt nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Allein damit ist aber eine Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht formgerecht gerügt (BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31) .

22 Die Hilfeleistung des Klägers hat das Unfallereignis, die Kollision mit dem VW-Bus, und dieses hat den Gesundheitserstschaden, ein Schädelhirntrauma sowie diffuse Hirnkontusionen, rechtlich wesentlich verursacht. Weil diese Kausalzusammenhänge offenkundig gegeben sind, konnte sich das LSG darauf beschränken, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis und die Gesundheitsbeeinträchtigung festzustellen.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Schlagwörter

accident insurancecommon dangertraffic hazardhelpermotorwayevidence assessmentwork accidentinsured activity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was insured as a helper in a common danger under § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII

Extrahierter Entscheid

Yes. Re-entering the motorway to remove the hazardous metal tube was assistance in a common danger and therefore insured activity.

Extrahierte Begründung

A common danger exists when immediate intervention is needed to prevent serious harm to people or significant property. The tube posed such a danger even though it was partly outside the carriageway. Coverage is not limited to conduct punishable under § 323c StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the collision and resulting injuries constituted an accident at work

Extrahierter Entscheid

Yes. The insured assistance activity and the collision were causally linked, and the collision caused the claimant's head and brain injuries.

Extrahierte Begründung

The insured activity, the external event, and the health damage were established; the causal connection was evident.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's challenge to the appellate court's fact-finding succeeded

Extrahierter Entscheid

No. The revision did not validly show a breach of the limits of free evaluation of evidence or of binding findings on intent.

Extrahierte Begründung

The complaint merely substituted the defendant's own view of the evidence and did not identify violations of experience rules or logic.

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