Entscheidungsdatum: 2015-07-23
Aktenzeichen: B 8 SO 36/15 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:230715BB8SO3615B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 34 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 36 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011
Vorinstanz: vorgehend SG Hamburg, 7. November 2013, Az: S 20 SO 300/10, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 1. Oktober 2014, Az: L 4 SO 103/13, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Rechtsschutzbedürfnis - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen - Schuldenübernahme - Auszahlung an den Vermieter
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 I. Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfeleistungen (Übernahme von bestehenden Mietzinsschulden) an die Vermieterin des Klägers (Bescheid vom 18.12.2009; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2010) . Klage und Berufung, gerichtet auf die Abänderung dieses Bescheids bzw Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, soweit die Zahlung an die Vermieterin erfolgt ist, sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
2 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht ua sinngemäß geltend, das SG und das LSG hätten eine Sachentscheidung treffen müssen.
3 II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz
4 Der Kläger rügt zu Recht, das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen und kein Prozessurteil erlassen dürfen. Zwar hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG als unbegründet zurückgewiesen, sich in seiner Begründung jedoch die Ausführungen des SG zur Klageabweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu eigen gemacht (§ 153 Abs 2 SGG) . Der in der Entscheidung des SG liegende Verfahrensfehler hat sich damit in der angefochtenen Entscheidung des LSG fortgesetzt (vgl insoweit: BSG, Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B -; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; BSGE 4, 200, 201; vgl auch BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216) .
5 Wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kann eine Klage - soweit hier einschlägig - allenfalls abgewiesen werden, wenn die Gerichte unnütz in Anspruch genommen werden, weil die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 16a mwN). Dies ist hier allerdings nicht der Fall; dem Kläger stand ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zu, die unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nur auf Abänderung, nicht, wie SG und LSG dies gesehen haben, auf Aufhebung des begünstigenden Teils des Bescheids vom 18.12.2009 bzw des Widerspruchsbescheids gerichtet sein konnte, soweit es die Auszahlung der Leistungen unmittelbar an den Vermieter anbelangt.
6 Nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 36 Abs 1 Satz 1 SGB XII) können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ob es im Rahmen des § 34 SGB XII überhaupt erlaubt ist, Leistungen an Dritte auszuzahlen und ggf unter welchen Bedingungen (vgl dazu nur Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 36 SGB XII RdNr 9, und § 362 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch) , ist allerdings regelmäßig keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Zahlung an sich selbst, sondern der Begründetheit. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger - wie hier - geltend macht, durch die Zahlung direkt an den Vermieter in seinen Rechten diesem gegenüber eingeschränkt zu werden und nur unter nicht eingetretenen Bedingungen zugestimmt zu haben. Ob der Sozialhilfeträger deshalb berechtigt war, Zahlungen an den Vermieter zu leisten, ist durch das LSG in der Sache zu prüfen.
7 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.