Recusal motion and venue determination before the BSG inadmissible

BSG B 12 SF 12/12 SBsg / Division 1206.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged judges of the LSG Nordrhein-Westfalen before the BSG and also asked for designation of another competent LSG. The BSG held that the recusal motion was inadmissible because it had to be filed with the court to which the challenged judges belonged. It also rejected the request for a competent LSG: the interim proceedings were already finally concluded, and no legal or factual impediment to jurisdiction in the main proceedings was shown. The court further stated that it has no supervisory authority over the lower social courts.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO; Ablehnungsgesuch gegen Richter ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört; eine unmittelbare Anrufung des BSG ist unzulässig. § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG; die Bestimmung eines zuständigen Gerichts setzt eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit voraus. Eine solche Verhinderung liegt nicht schon bei Kritik an der Sachbehandlung oder bei behaupteter fehlerhafter Würdigung vor; sie kann erst angenommen werden, wenn eine Entscheidung wegen erfolgreicher Ablehnung sämtlicher zuständiger Richter tatsächlich unmöglich wird (vgl. consid. 4). Eine Aufsichtsbeschwerde über SG oder LSG ist dem BSG verwehrt, da ihm keine Dienstaufsichtsbefugnis zukommt.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 12 SF 12/12 S, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: B 12 SF 12/12 S

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:061112BB12SF1212S0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 1 Nr 1 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 44 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Köln, 2. April 2012, Az: S 9 KR 127/12 ER, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. August 2012, Az: L 11 KR 220/12 B ER, Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Titelzeile

(Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verhinderung iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG - Befangenheit von Richtern)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Antragstellers auf "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG" werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1 I. Der Antragsteller hat vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Anspruchsgegnerin beantragt. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 2.4.2012, die Beschwerde das LSG mit Beschluss vom 13.8.2012 zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist beim SG Köln unter dem Aktenzeichen S 34 KR 717/12 rechtshängig.

2 Mit Schreiben vom 30.9.2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, er hege wegen schwerwiegender Mängel des Beschlusses des LSG "Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und beantrage, dieses wegen Besorgnis der Befangenheit seiner Richter und den anderen genannten Gründen abzulehnen" und rufe das BSG gemäß § 58 Abs 2 SGG zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen LSG an. Zugleich möchte er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde über das LSG gewertet wissen. Mit Schreiben vom 28.10.2012 hat er zusätzlich die "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG für das Hauptsacheverfahren" beantragt.

3 II. 1. Das ausdrücklich an das BSG gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört.

4 2. Auch die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind als unzulässig zu verwerfen. Bezüglich des Verfahrens L 11 KR 220/12 B ER ist eine Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb unzulässig, weil dieses Verfahren durch den Beschluss des LSG vom 13.8.2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch bezüglich des Hauptsacheverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das SG Köln iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG oder das LSG Nordrhein-Westfalen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, wie dies der Antragsteller unter Hinweis auf ein ungenügendes "lesen, verstehen und beachten" seiner Darlegungen durch das LSG geltend macht. Eine solche Verhinderung könnte erst angenommen werden, wenn der Antragsteller alle Richter des SG Köln und in einem nachfolgenden Berufungsverfahren so viele Richter des LSG Nordrhein-Westfalen erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden könnte (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 F 49/95 - NVwZ-RR 1997, 143) . Dies trägt der Antragsteller weder vor, noch bestehen Anhaltspunkte hierfür.

5 3. Soweit der Antragsteller sein Schreiben vom 30.9.2012 als "Aufsichtsbeschwerde über das LSG" gewertet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG allein zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einzelne Entscheidungen der SG und LSG in dem durch das Gesetz bestimmten Umfang berufen ist. Eine Aufsicht über diese Gerichte übt es nicht aus.

Schlagwörter

recusalcompetent courtinadmissibilitysocial security procedurejudicial impedimentsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal motion against judges of the LSG addressed directly to the BSG is admissible.

Extrahierter Entscheid

No. A recusal motion must be filed with the court to which the challenged judge belongs.

Extrahierte Begründung

Under § 60(1) SGG in conjunction with § 44(1) ZPO, the motion has to be brought before the court of the judge concerned; filing it directly with the BSG is therefore inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the BSG may determine another competent LSG under § 58 SGG for the interim proceedings and the main proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The request was inadmissible for the already concluded interim proceedings and unfounded for the main proceedings because no legal or factual hindrance to jurisdiction was shown.

Extrahierte Begründung

The interim appeal proceedings were already finally concluded. As to the main proceedings, no circumstances showed that the SG Köln or the LSG Nordrhein-Westfalen were prevented from exercising jurisdiction within the meaning of § 58(1) No. 1 SGG; the mere allegation that the court had insufficiently considered submissions does not establish such a hindrance.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant can obtain supervisory review of the LSG through the BSG.

Extrahierter Entscheid

No. The BSG has no supervisory jurisdiction over the SGs and LSGs; it may decide only legal remedies within the scope fixed by statute.

Extrahierte Begründung

A supervisory complaint is outside the BSG's jurisdiction, so the request could not be entertained as such.

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