BSG — B 1 SF 1/21 S, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: B 1 SF 1/21 S
ECLI: ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Spruchkörper: 1. Senat
Titelzeile
Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen
Tenor
Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.
Gründe
1 Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.
2 Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.