Stationary treatment: same quality standard as ambulatory care

BSG B 1 KR 23/15 BBsg / 1. Abteilung15.07.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought inpatient liposuction for lipedema. The lower courts denied the claim, holding that the quality and effectiveness of the method had not been scientifically proven and that the quality standard of § 2(1) sentence 3 SGB V also applies in inpatient care. The Federal Social Court held that the complaint against non-admission of revision was inadmissible because the claimant failed to properly demonstrate a question of fundamental importance. In particular, she did not engage with the court's prior case law confirming that the 2011 amendments to §§ 137c and 137e SGB V did not alter the basic concept.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 Halbs. 2, § 169 SGG; requirements for a complaint against non-admission of revision on grounds of fundamental importance; a complaint must formulate a concrete legal question and show its decisiveness, clarifiability, and supra-individual relevance. A question already clarified by settled highest-court case law is not in need of further clarification unless the complaint substantiates a material divergence or serious objections. The amendments to §§ 137c, 137e SGB V by the GKV-VStG did not alter the basic concept that the quality standard of § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V applies equally in ambulatory and inpatient care; only a time-limited trial procedure under § 137e SGB V was newly opened for methods whose benefit is not yet sufficiently proven (consid. 7-8).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 1 KR 23/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: B 1 KR 23/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:150715BB1KR2315B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 137c Abs 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 137c Abs 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 137e SGB 5 vom 22.12.2011, Art 1 Nr 54 GKV-VStG, Art 1 Nr 56 GKV-VStG

Vorinstanz: vorgehend SG Kassel, 21. September 2011, Az: S 12 KR 235/10, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Januar 2015, Az: L 8 KR 339/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

(Krankenversicherung - stationäre Behandlung - neue Behandlungsmethode - Prüfmaßstab - Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB 5 - Geltung für ambulante und stationäre Versorgung - keine Änderung an bisheriger Grundkonzeption durch GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG))

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie zur Behandlung eines Lipödems mit einer stationären Liposuktion beider Oberschenkel zu versorgen, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es fehle an einem wissenschaftlichen Nachweis der Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion im Sinne des § 2 Abs 1 S 3 SGB V. Das Qualitätsgebot sei auch bei einer stationären Behandlung zu beachten. § 137c SGB V schränke dessen Geltung im stationären Bereich nicht ein (Urteil vom 29.1.2015) .

2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3 II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) .

4 1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) .

5 | | | | --- | --- | | Die Klägerin formuliert die Frage, | | | | "ob in Bezug auf die Erbringung neuer, für die ambulante Versorgung ausgeschlossener Behandlungsmethoden im stationären Bereich eine Prüfung anhand der für die ambulante Versorgung geltenden Maßstäbe anzustellen ist mit der Folge, dass eine Behandlungsmethode erst dann zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wenn ihre Erprobung abgeschlossen und die Qualität und die Wirksamkeit der Behandlungsmethode in einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsfällen belegt ist, oder ob infolge der unterschiedlichen Ausgestaltung § 137c Abs. 1 SGB V als 'Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt' und des § 135 Abs. 1 SGB V als 'Verbot mit Erlaubnisvorbehalt' unterschiedliche Maßstäbe zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im ambulanten oder stationären Versorgungsbereich anwendbar sind, im Bereich der stationären Versorgung ein abgesenkter Maßstab gilt und die Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht erreicht werden müssen". |

6 Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN) . Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN) , was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7) .

7 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin verweist selbst auf die Rechtsprechung des BSG (BSGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 137c Nr 6; vgl aber zB auch BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 18; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr 29) , wonach im Falle einer stationären Behandlung bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V retrospektiv eine Einzelfallprüfung stattfindet. Dabei ist nach der BSG-Rechtsprechung der Vorschrift des § 2 Abs 1 S 3 SGB V der einheitliche Prüfungsmaßstab sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich zu entnehmen.

8 Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht auf die ab 1.1.2012 geltende Rechtslage übertragen werden könne. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang aber mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.12.2013 (BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4) auseinandersetzen müssen, wonach die Änderung des § 137c SGB V und Einfügung der Regelung des § 137e SGB V durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Art 1 Nr 54 und Nr 56 GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG - vom 22.12.2011, BGBl I 2983) an der bisherigen Grundkonzeption nichts geändert haben und lediglich Raum für den Gemeinsamen Bundesausschuss schaffen, Richtlinien zur Erprobung nach § 137e SGB V zu beschließen, wenn die Überprüfung im Rahmen des § 137c SGB V ergibt, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet. Abgesehen von der speziell geregelten Modifizierung durch die zeitlich begrenzte Erprobung (§ 137e SGB V) noch nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Methoden verbleibt es - so der erkennende Senat - auch im stationären Sektor beim Qualitätsgebot des § 2 Abs 1 S 3 SGB V (BSG aaO RdNr 19). Einen über diese Entscheidung des erkennenden Senats hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

9 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

social insuranceinpatient treatmentnew treatment methodquality standardnon-admission complaintfundamental importanceevidence-based medicinecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against non-admission of revision was sufficiently reasoned, especially as to the asserted fundamental legal question.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the statutory requirements for showing a fundamental question worthy of revision.

Extrahierte Begründung

The claimant did not adequately address settled case law. She failed to show why the question remained unclear after the court's prior decision of 2013, which held that the 2011 amendments to §§ 137c and 137e SGB V did not change the basic concept and that the quality standard of § 2(1) sentence 3 SGB V continues to apply in the inpatient sector.

Kernrechtsfrage

Whether costs of the complaint proceedings should be reimbursed.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was ordered.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was unsuccessful and was rejected as inadmissible, the court ordered no reimbursement of costs.

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