Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: B 2 U 15/23 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2025:091225UB2U1523R0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend SG Hamburg, 16. Oktober 2019, Az: S 36 U 320/16, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 19. Januar 2022, Az: L 2 U 50/19, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
1 Streitig ist die Überweisung eines Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft (BG).
2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung und ist seit der Unternehmensgründung im Jahr 1992 im Unternehmerverzeichnis der beklagten Verwaltungs-BG eingetragen. 2013 beantragte sie die Überweisung zur beigeladenen BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, weil sie als monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen ausschließlich Ingenieure, Techniker und Angehörige anderer technischer Berufe an Unternehmen der Luftfahrtindustrie verleihe. Hauptkunde sei zuletzt nur noch ein einziger Konzern der Luftfahrtindustrie. Die Leiharbeitnehmer blieben über einen längeren Zeitraum in einem Kundenbetrieb und seien nicht an unterschiedlichen Arbeitsplätzen eingesetzt. Typische zusätzliche Unfallgefahren, wie sie aus einem häufigen Wechsel der Einsatzbetriebe mit Blick auf Arbeitsweg, Arbeitsumfeld und Arbeitsabläufe entsprängen, bestünden nicht.
3 Die Beklagte lehnte eine Überweisung an die Beigeladene ab. Weder sei die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig noch liege eine wesentliche Änderung der Unternehmensverhältnisse vor (Bescheid vom 2.5.2014, Widerspruchsbescheid vom 3.11.2016) .
4 Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.10.2019) . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.1.2022) . Es sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse mit der Folge einer Änderung der Zuständigkeit eingetreten, weil das Unternehmen nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden sei. Der Unternehmensgegenstand sei nach wie vor die Arbeitnehmerüberlassung.
5 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII. Sie betreibe - jedenfalls seit 2013 - ein monostrukturelles Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Für solche Unternehmen sei die BG zuständig, die für den Gewerbezweig zuständig sei, in den die Leiharbeitnehmer überwiegend überlassen würden. Die tätigkeitsspezifischen Unfallgefahren dieses Gewerbezweigs bestünden für die Leiharbeitnehmer in gleicher Weise wie für die Arbeitnehmer des Entleihers.
6 | | | | --- | --- | | Die Klägerin beantragt, | | | | das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2022 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 zu verpflichten, den Zuständigkeitsbescheid von 1992 abzuändern und die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an die Beigeladene zu überweisen. |
7 | | | | --- | --- | | Die Beklagte beantragt, | | | | die Revision der Klägerin zurückzuweisen. |
8 Prägender Unternehmensgegenstand der Zeitarbeit sei die verwaltende Verleihtätigkeit. Hierfür sei sie - die Beklagte - die sachlich zuständige BG. Durch den Verleih von Arbeitnehmern in die Luftfahrtindustrie werde das Unternehmen der Klägerin nicht selbst zu einem Unternehmen der Luftfahrtindustrie; nur für ein solches bestünde eine Zuständigkeit der Beigeladenen.
9 Die Beigeladene pflichtet der Klägerin bei, stellt aber keinen Antrag.
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG) . Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG) ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2016 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Zuständigkeitsbescheid von 1992 abzuändern und das Unternehmen der Klägerin ab dem 1.1.2014 an die Beigeladene zu überweisen.
11 Nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war oder sich nachträglich die ursprünglich richtig festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Dabei ist eine Feststellung der Zuständigkeit nur dann von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII) . Zu einer Änderung der Zuständigkeit führt allein eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, die nur dann vorliegt, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII) . Mit diesen engen Voraussetzungen einer Überweisung räumt das Gesetz dem Grundsatz der Katasterstetigkeit eine hohe Bedeutung ein (BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr 1, RdNr 11) . Die einmal formell begründete Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Verfahren und nur unter engen Voraussetzungen geändert werden. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist (BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5 RdNr 24 und vom 5.9.2006 - B 2 U 27/05 R - juris RdNr 14) .
12 Diese Überweisungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder war die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte von Anfang an unrichtig (dazu 1.) noch hat sich die Zuständigkeit nachträglich durch eine grundlegende Umgestaltung des Unternehmens der Klägerin geändert (dazu 2.) . Dies verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht (dazu 3.) .
13 1. Die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten war nicht von Anfang an unrichtig iS des § 136 Abs 1 Satz 4, Abs 2 Satz 1 SGB VII.
14 Die bei Erlass des Zuständigkeitsbescheids im Jahr 1992 noch geltende RVO regelte - wie auch das seit 1.1.1997 an ihre Stelle getretene SGB VII - die Zuständigkeit der gewerblichen BGen nicht selbst. Vielmehr blieb nach Art 4 § 11 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963 (BGBl I 241) jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war, solange eine nach § 646 Abs 2 RVO erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelte. Da der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hatte, bestimmte sich die Zuständigkeit maßgeblich nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 21.5.1885 (AN 1885, 143) und vom 10.10.1912 (AN 1912, 925) , dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit samt dessen Fortschreibungen (AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd III, 1910, S 1 ff) , dem Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.3.1942 (AN 1942, II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.4.1942 (AN 1942, II 287) , die als vorkonstitutionelles Recht weitergalten (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 22 ff mwN) . Danach war die beklagte Verwaltungs-BG bei Erlass des Zuständigkeitsbescheids ua zuständig für überwiegend büromäßig betriebene Unternehmen und für Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist.
15 Ausgehend hiervon war die Verwaltungs-BG zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31 ff) . Zwar sind solche Unternehmen in den zuvor genannten Zuständigkeitsbestimmungen des vorkonstitutionellen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt; dies entsprach dem damaligen Stand des Erwerbslebens (vgl dazu BVerfG Urteil vom 4.4.1967 - 1 BvR 84/65 - BVerfGE 21, 261, 265 und 270 f = SozR Nr 9 zu Art 12 GG) . Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich genannt, sind die ihm zugehörigen Unternehmen derjenigen BG zuzuweisen, der sie nach Art und Gegenstand am nächsten stehen. Geeigneter Maßstab dafür ist, welche BG für die betreffenden Unternehmen die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet (BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31, vom 4.8.1992 - 2 RU 5/91 - BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr 1 und vom 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr 1) . Nach diesen Maßstäben kommt für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung keine bestimmte BG in Betracht, was zur Auffangzuständigkeit der Beklagten führt. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sind eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Gegenstand, weil mit den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern nicht sie selbst, sondern andere Unternehmen Waren herstellen oder vertreiben oder Dienstleistungen erbringen (BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 17) . Da die verliehenen Arbeitnehmer in den verschiedensten Gewerbezweigen zum Einsatz kommen, ist eine Zuordnung der Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu einem bestimmten Gewerbezweig und damit zu einer bestimmten BG ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer sind in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner BG allumfassend zugeordnet werden können. Eine sachgerechte Prävention kann nur durch die Anwendung der im jeweiligen Entleihbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften - neben denen des für den Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträgers - gewährleistet werden, was § 708 Abs 3 iVm § 648 RVO im Jahr der Unternehmensgründung folgerichtig anordnete (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 32) .
16 Da sich den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) entnehmen lässt, dass das Unternehmen der Klägerin jedenfalls bei seiner Gründung im Jahr 1992 Arbeitnehmer in verschiedene Gewerbezweige im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher BGen verlieh, konnte nur die Auffangzuständigkeit der Beklagten greifen. Schon aus diesem Grunde war deren Zuständigkeitsfeststellung nicht von Anfang an unrichtig iS des § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII ankäme (dazu BSG Urteile vom 8.5.2007- B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 24 und vom 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr 2 S 7 f mwN) .
17 2. Eine Überweisung hat auch nicht wegen nachträglicher Zuständigkeitsänderung iS des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII zu erfolgen. Zwar ist seit Erlass des ursprünglichen Zuständigkeitsbescheids insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als die Klägerin inzwischen ausschließlich Arbeitnehmer an Unternehmen der Luftfahrtindustrie überlässt, die dem Zuständigkeitsbereich der beigeladenen BG zugeordnet sind. Diese Änderung ist jedoch nicht wesentlich iS des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil sie weder zu einer grundlegenden Umgestaltung ihres Unternehmens geführt hat (dazu a) noch rechtlich zuständigkeitsrelevant ist (dazu b) .
18 a) Für einen Zuständigkeitswechsel nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII fehlt es bereits an der grundlegenden Umgestaltung des Unternehmens der Klägerin.
19 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der grundlegenden Umgestaltung in § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII eng zu verstehen. Nur erhebliche, strukturell prägende und tiefgreifende Umwandlungen können danach die Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger rechtfertigen. Bloße Modifikationen des Unternehmens genügen nicht; vielmehr ist eine nachhaltige Transformation im Sinne einer strategischen Neuausrichtung und organisatorischen Umgestaltung erforderlich (BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 18 ff) . Mit dem Begriff der grundlegenden Umgestaltung knüpft § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII an das restriktive Verständnis des BSG an, das den Ausnahmecharakter von Betriebsüberweisungen stets hervorgehoben (BSG Urteil vom 31.5.1988 - 2 RU 62/87 - juris RdNr 27) und die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit betont hat (BSG Urteile vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - BSGE 77, 162, 163 = SozR 3-2200 § 667 Nr 2 S 9, vom 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - juris RdNr 19 und vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 3) . Die enge Interpretation entspricht Sinn und Zweck der Überweisungsvorschrift, eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur unter erschwerten Bedingungen wieder zu ändern (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 27/05 R - juris RdNr 14). Denn die Zuständigkeit kann angesichts der mannigfaltigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den den einzelnen BGen zugewiesenen Gewerbezweigen oftmals nicht befriedigend gelöst werden (BSG Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282, 288 = SozR Nr 1 zu § 666 RVO) .
20 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze hat das Unternehmen der Klägerin weder einen tiefgreifenden Transformationsprozess durchlaufen noch sich strukturell prägend umgewandelt. Die Klägerin betreibt weiterhin ein Leiharbeitsunternehmen, das Leiharbeitskräfte an Entleiherunternehmen überlässt. Der Umstand, dass die Leiharbeitnehmer nunmehr überwiegend an einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns anstatt an mehrere verschiedene Entleiherunternehmen überlassen werden, stellt keine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur dar. Die Flexibilität der Leiharbeit, die es Unternehmen ermöglicht, sich dynamisch an wechselnde Marktbedingungen anzupassen und die Beschäftigung nach Bedarf zu gestalten, ist ein zentrales Merkmal des Leiharbeitsmarktes. Die Konzentration des Überlassungsgeschäfts auf einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns ist Ausdruck der Flexibilität des Leiharbeitsmarktes und stellt keine grundlegende Änderung eines Unternehmens der Arbeitnehmerüberlassung dar.
21 b) Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist auch deshalb nicht wesentlich, weil sie für die Zuständigkeit nicht relevant ist. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist eine Änderung nur, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte, wofür das materielle Recht maßgebend ist (BSG Urteile vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 15, vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr 5, RdNr 17 und vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN) . Für § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII bedeutet dies, dass die Änderung für die Zuständigkeitsfrage relevant sein muss.
22 Seit Erlass des Zuständigkeitsbescheids im Jahr 1992 hat sich die Rechtslage nicht grundlegend geändert. Zwar hat am 1.1.1997 das SGB VII die RVO ersetzt. In der Sache hat sich an der Regelung der Zuständigkeit der gewerblichen BGen jedoch nichts geändert. Nach § 122 Abs 2 iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII bleibt jede der in Anlage 1 aufgeführten gewerblichen BGen für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 zuständig war, solange eine nach § 122 Abs 1 SGB VII erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt und soweit nichts anderes bestimmt ist. Da von der Verordnungsermächtigung in § 122 Abs 1 Satz 1 SGB VII bisher kein Gebrauch gemacht wurde und abweichende Bestimmungen fehlen, richtet sich die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen BGen nach bisherigem Recht. Danach ist - wie oben dargelegt - der beklagten Verwaltungs-BG die Auffangzuständigkeit für alle Unternehmen übertragen, für die kein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, was - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 31 ff) - für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gilt.
23 Soweit sich der Senat zur Zuständigkeit bei monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bisher nicht abschließend geäußert hat (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 32) , präzisiert er seine Rechtsprechung nunmehr dahin, dass auch für Unternehmen, die Arbeitnehmer nicht in verschiedene Gewerbezweige, sondern nur in einen bestimmten verleihen, die beklagte Verwaltungs-BG der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Eine Unterscheidung würde in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten befördern. Bereits eine Quote oder ein Prozentsatz, ab welcher oder welchem ein Leiharbeitsunternehmen als monostrukturell zu qualifizieren ist, dürfte in der Praxis kaum rechtssicher festzulegen sein. Ferner will der Grundsatz der Katasterstetigkeit und des Katasterfriedens Zuständigkeitsstreitigkeiten gerade verhindern. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung bilden einen eigenen Gewerbezweig (BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 16) . Dies gilt auch für monostrukturelle Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie lassen sich einem bestimmten anderen Gewerbezweig nicht sinnvoll zuordnen. Ihr wirtschaftlicher Zweck besteht immer in der Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiherunternehmen. Auf den Einsatzort der verliehenen Arbeitnehmer kommt es bei ihnen nicht an. Aufgrund der strukturellen und funktionalen Eigenart ihrer Tätigkeit, die auch bei ihnen wesentlich durch die kurzfristige und flexible Reaktion auf Veränderungen am Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist, können sie insgesamt keiner bestimmten gewerblichen BG zugeordnet werden. Leiharbeitsunternehmen unterfallen daher auch bei einer monostrukturellen Arbeitnehmerüberlassung der Auffangzuständigkeit der Beklagten. Eine umfassende und sachgerechte Prävention für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist auch dort gewährleistet. Der Gesetzgeber berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Arbeitnehmerüberlassung in den §§ 16, 17 SGB VII. Für den Schutz der Leiharbeitnehmer besteht bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen des Entleihers rechtlich derselbe gewerbespezifische Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren wie für die Stammarbeitnehmer des Entleihers.
24 3. Auch Verfassungs- und Unionsrecht gebieten keine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an eine andere BG.
25 Die Regelungen über die Zuständigkeit der gewerblichen BGen und insbesondere der Verwaltungs-BG in § 114 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (iVm Anlage 1) und § 122 Abs 1 und 2 SGB VII sind verfassungsgemäß. Sie genügen den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebots (BVerfG Kammerbeschluss vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 RdNr 17 ff) und verletzen weder für sich allein noch in Zusammenhang mit der nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII begründeten Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten und den Regelungen zum Überweisungsverfahren in § 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII Grundrechte der Klägerin. Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten berührt schon nicht den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) , ist, soweit sie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) eingreift, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt (näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 25 ff) und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) , weil sie auf sachlichen Gründen beruht (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 RdNr 29) .
26 Die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verletzt schließlich auch nicht die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art 56, 57 AEUV) . Selbst wenn die Versagung der Überweisung eines inländischen Unternehmens an die von ihm gewünschte BG den freien Dienstleistungsverkehr in der EU behinderte, wäre dies gerechtfertigt. Denn die Pflichtmitgliedschaft und der erschwerte Wechsel zwischen BGen entsprechen nicht nur zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, sondern sind auch geeignet, die mit ihnen verfolgten Ziele zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (näher dazu BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 17/20 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 8 RdNr 29) .
27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO. Weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl § 154 Abs 3 VwGO) , waren ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin nicht aufzuerlegen.
28 5. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 GKG auf 5000 Euro festzusetzen, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht bestimmbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld bezifferte Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht zwar in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge in Zukunft bestehen kann, ist aber offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der von der Klägerin begehrten Überweisung (vgl BSG Beschluss vom 7.3.2017- B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 12) . Entgegen der Auffassung des LSG ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf das Dreifache des Jahresbetrags der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen. Eine solche Berechnung sehen die Vorschriften des GKG, insbesondere der § 52 GKG, nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hatte (BSG Beschlüsse vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 7 ff und vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B - juris RdNr 3) , hat er diese Rechtsprechung seit längerem aufgegeben (BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 13) .