Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: B 2 U 17/23 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2025:091225UB2U1723R0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 4 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10, § 59 S 2 SGB 1, § 9 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 1 SGB 7, § 202 SGB 7, § 242 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Köln, 4. Januar 2021, Az: S 18 U 323/20, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juni 2022, Az: L 17 U 36/21, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
1 Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob die Klägerin als Erbin des Versicherten K (Versicherter) einen Anspruch auf Rente gegen die Beklagte hat.
2 Die Klägerin ist die Nichte und Alleinerbin des Versicherten. Im Dezember 2015 teilte sie der Beklagten mit, der Versicherte sei am 3.1.2011 an den Folgen eines Pleuramesothelioms verstorben. Die Erkrankung sei bisher nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt worden. Im Zuge der von der Beklagten daraufhin eingeleiteten Ermittlungen gelangte eine "Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit" vom 10.12.2015 zu den Akten. Nach anfänglicher Ablehnung (Bescheid vom 14.3.2016) bewilligte die Beklagte der Klägerin Sterbegeld. Einen Anspruch auf Lebzeitenrente lehnte sie wegen Erlöschens möglicher Geldleistungen mit dem Tod des Versicherten ab (Bescheid vom 6.6.2016; Widerspruchsbescheid vom 6.10.2016) .
3 Einen am 10.10.2019 von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag bezüglich der Lebzeitenrente lehnte die Beklagte ab, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht erfüllt seien und auch die vierjährige Ausschlussfrist abgelaufen sei (Bescheid vom 20.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2020) . Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG Gerichtsbescheid vom 4.1.2021; LSG Urteil vom 29.6.2022) . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, unabhängig von der vom SG zu Recht verneinten Rechtswidrigkeit des Bescheids scheitere der geltend gemachte Anspruch auch an der Ausschlussfrist zur rückwirkenden Gewährung von Leistungen. Nach deren Ablauf sei schon eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen.
4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das LSG nicht erneut ihre Einwilligung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt habe. Materiell sei sie im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob ein Verwaltungsverfahren über die Ansprüche des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes anhängig gewesen wäre. Der Anspruch sei nach dessen Tod im Jahr 2011 entstanden und im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2015 weder verjährt noch ausgeschlossen gewesen.
5 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2022 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 4. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2020 zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2016 teilweise zurückzunehmen, sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin als Erbin des verstorbenen Versicherten K eine Lebzeitenrente zu gewähren.
6 Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin wegen Fehlens einer rechtswirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
7 Die Revision sei bereits unzulässig, weil sie nicht vom Senat habe zugelassen werden können. Es fehle an einer wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, weil der Senat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die sodann eingelegte Beschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt habe. Die Beklagte sei hierzu nicht angehört worden. Die Revision sei auch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorlägen. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
8 Die Revision der Klägerin ist zulässig (dazu A.) , aber unbegründet und daher zurückzuweisen (dazu B.; § 170 Abs 1 Satz 1 SGG) .
9 A. Die Revision der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hat die Revision wirksam zugelassen (§ 160a Abs 4 SGG; Beschluss vom 27.9.2023) . Die form- und fristgerecht (§ 73 Abs 4 SGG, § 164 Abs 1 Satz 1 SGG) eingelegte Revision der Klägerin war daher bereits deswegen statthaft, weil der Zulassungsbeschluss das BSG bindet (§ 160 Abs 1, 3 SGG). Einer der eng begrenzten Ausnahmetatbestände liegt nicht vor*(hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 26b f; Karmanski in BeckOGK, SGG, § 160 RdNr 93 f, Stand 1.11.2025)* . Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt, es fehle an einer rechtswirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sie habe sich zu der Frage eines Verschuldens der Klägerin bzgl einer Wiedereinsetzung nach Bewilligung von PKH für diese nicht äußern können. Dies begründet indes keine Unwirksamkeit des Zulassungsbeschlusses, die dessen Bindungswirkung entfallen lassen könnte. Die Beklagte übersieht mit ihrem Vorbringen, dass ihr neben dem PKH-Beschluss und dem Zulassungsbeschluss des Senats die Schriftsätze des Klägervertreters im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren (Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Einlegung und Begründung der Revision) zugeleitet wurden, sodass schon nicht schlüssig ist, worin eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) liegen und an welchem Vorbringen zur - nun im Revisionsverfahren gerügten - Unzulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Beklagte als Verfahrensbeteiligte gehindert gewesen sein könnte.
10 Unabhängig davon verkennt die Beklagte, dass es nach gefestigter Rechtsprechung des BSG unbemittelten Verfahrensbeteiligten aus Gleichbehandlungsgründen erlaubt ist, zunächst innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (hier § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) isoliert die Bewilligung von PKH unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form zu beantragen. Bei der diesbezüglichen Antragsfrist handelt es sich indes im Gegensatz zu § 160a Abs 1 Satz 2 SGG um keine gesetzliche Frist, sodass § 67 SGG schon nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses über die PKH formgerecht (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG einzulegen. Bei Einhaltung dieser Frist fehlt es nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ohne Weiteres an einem Verschulden im Sinne von § 67 Abs 1 SGG, ohne dass dieser hier mangels gesetzlicher Frist unmittelbar einschlägig wäre (vgl insgesamt BSG Beschlüsse vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris RdNr 4, vom 6.7.2023 - B 7 AS 54/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 21, jeweils mwN sowie grundlegend BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § 67 Nr 5 S 12 f = juris RdNr 16; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 8; Karmanski in BeckOGK, SGG, § 160a RdNr 27, Stand 1.11.2025). Ein Ausspruch über die Wiedereinsetzung im Zulassungsbeschluss ist daher in diesem Fall rein deklaratorisch.
11 B. Die Revision ist unbegründet, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
12 Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG, § 56 SGG) . Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung der Überprüfungsbescheide, die Verpflichtungsklage auf die Teilrücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.6.2016 (§ 44 SGB X) und die Leistungsklage auf Zahlung der Lebzeitenrente (§ 56 SGB VII) . Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat es im Bescheid vom 20.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2020 (§ 95 SGG) zu Recht abgelehnt, den Ablehnungsbescheid vom 6.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2016 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin Lebzeitenrente zu erbringen. Einer Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen des Ausgangsbescheids bedurfte es wegen Ablaufs der Ausschlussfrist (§ 44 Abs 4 SGB X) nicht (dazu I.) . Die Gehörsrüge war deswegen nicht entscheidungserheblich und führt ausnahmsweise im Übrigen nicht zur Zurückverweisung (dazu II.) .
13 I. Der Anspruch auf die erstrebte Rücknahme des die Gewährung einer Lebzeitenrente ablehnenden Verwaltungsakts in dem Ausgangsbescheid vom 6.6.2016 richtet sich nach § 44 SGB X. Danach ist ein (im Sinne von § 44 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB X) , soweit er noch Rechtswirkungen entfaltet, also noch nicht im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X) . Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen kann der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB X; vgl BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 12 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 9; zur Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X im Fall des Anspruchs auf Anerkennung eines Versicherungsfalls siehe zuletzt BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 9/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 10 und - B 2 U 10/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 12) .
14 Dem Anspruch auf Rücknahme steht hier bereits der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist für die Zahlung der begehrten Leistung entgegen (§ 44 Abs 1 und 4 SGB X; dazu 1.) . Die Klägerin hat nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse daran, dass isoliert über die Rücknahmevoraussetzungen entschieden wird (dazu 2.) . Die von der Beklagten erst im Revisionsverfahren erhobene Verjährungseinrede wirkt sich nicht mehr aus (dazu 3.) .
15 1. Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch auf Rücknahme der Ablehnung der Lebzeitenrente verneint. Denn diese ist der Klägerin wegen der im Zeitpunkt ihres Überprüfungsantrags am 10.10.2019 bereits abgelaufenen vierjährigen Ausschlussfrist nicht mehr zu erbringen (§ 44 Abs 4 SGB X). In diesem Fall bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 Abs 1 SGB X.
16 a) Gemäß § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1) . Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2) . Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
17 Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X - als ihrem Charakter nach bereits nur begrenzte Ausnahme von der generellen Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 SGG) - nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Ausschlussfrist liegen. Denn die Regelung des § 44 Abs 1 SGB X zielt im Ergebnis auf die Ersetzung des Verwaltungsakts, mit dem die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt. Einem Antragsteller, der wegen § 44 Abs 4 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten kann, kann regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme im Sinne von § 44 Abs 1 SGB X zugebilligt werden. Die Unanwendbarkeit der Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X, also die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht dann einer Rücknahme entgegen. Von der Verwaltung darf keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden, indem ihr die Prüfung einer Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids abverlangt wird, das Ergebnis indes nicht vollzogen werden kann. Denn können Betroffene aus einer Rücknahme eines Verwaltungsakts keinerlei rechtliche Vorteile mehr erlangen und ist diese damit sinnlos, verstieße ein Überprüfungsbegehren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB; BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 15/20 R - BSGE 132, 295 = SozR 4-1300 § 44 Nr 42, RdNr 26, vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 23, vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - juris RdNr 13 und grundlegend vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2 = juris RdNr 13) .
18 Auf dieser Grundlage bedurfte es keiner Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach § 44 Abs 1 SGB X. Denn eine rückwirkende Erbringung der begehrten Lebzeitenrente des Versicherten war bereits wegen Ablaufs der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen.
19 b) Die Vierjahresfrist galt auch für das hier gegenständliche Überprüfungsbegehren der Klägerin vom 10.10.2019. Für die Frist des § 44 Abs 4 SGB X ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Ausgangsbescheid vom 6.6.2016 rechtswidrig sein könnte. Soweit die Beteiligten sich mit dem Untergang vererbbarer Ansprüche (§ 59 Satz 2 SGB I) und einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - des Versicherten oder auch der Klägerin selbst - im Fall der rechtswidrig unterlassenen Verdachtsanzeige (§ 202 SGB VII) der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt haben, betreffen die damit zusammenhängenden Argumente ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids und sind wegen § 44 Abs 4 SGB X nicht entscheidungserheblich.
20 Die Vierjahresfrist gilt insbesondere auch für den Fall einer eventuellen Nichtbeachtung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Ausgangsbescheid, denn auch in diesem Fall ist § 44 Abs 4 SGB X unmittelbar anwendbar*(BSG Urteile vom 26.6.2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 12 RdNr 52 ff und vom 11.4.1985 - 4b/9a RV 5/84 - SozR 1300 § 44 Nr 17 S 37 f = juris RdNr 19)* . Ein Leistungsanspruch kann auch nicht ersatzweise auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden. Denn § 44 Abs 4 SGB X stellt sich insoweit als gesetzlich normierte Sonderreglung dar, die eine Heranziehung des richterrechtlich entwickelten Herstellungsanspruches ausschließt (BSG Urteile vom 27.4.1989 - 11 RAr 21/88 - SozR 4100 § 134 Nr 36 S 104 = juris RdNr 24 mwN und vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 167 = SozR 1300 § 44 Nr 23 S 60 = juris RdNr 27) .
21 An der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X ändert sich hier auch nichts deshalb, weil der frühere Bevollmächtigte der Klägerin am 15.8.2016 einen als solchen zu wertenden Überprüfungsantrag (dazu 2.) gestellt hat. Denn die Ausschlussfrist bestimmt sich nach dem jeweils gegenständlichen Überprüfungsantrag (BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 19) .
22 c) Die Frist des § 44 Abs 4 SGB X war hier im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags der Klägerin am 10.10.2019 abgelaufen. Eine Rücknahme nach § 44 Abs 1 SGB X hätte längstens zur Erbringung von Leistungen ab dem 1.1.2015 geführt (§ 44 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB X) . Die monatliche Verletztenrente des am 3.1.2011 verstorbenen Versicherten war demgegenüber längstens bis zum 31.1.2011 zu gewähren (§ 40 SGB I, § 73 Abs 6 SGB VII) und lag daher - weit - außerhalb der Ausschlussfrist. Auch ein Leistungsanspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unmittelbar in der Person der Klägerin (§ 59 SGB I) wäre spätestens mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und damit spätestens am Ende des Monats des Versterbens des Versicherten entstanden (§ 40 SGB I, § 19 Satz 2 SGB IV) . Daher lag ein spätestens am 31.1.2011 entstandener Anspruch ebenfalls - weit - außerhalb der Ausschlussfrist.
23 d) Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der vorliegenden Konstellation überhaupt einen eigenständigen Anspruch der Erbin begründen kann, obwohl dieser mangels gesetzlicher Kodifikation keine materielle Anspruchsgrundlage vermittelt, sondern nur die Korrektur von Leistungshindernissen konkreter Sozialleistungen bewirkt, hier die der Verletztenrente des Versicherten (§ 56 SGB VII) im jeweiligen Fälligkeitsmonat (§ 96 Abs 1 Satz 1 SGB VII; BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30, 37 = SozR 3-5670 § 5 Nr 1 S 9 = juris RdNr 32) . Weil der Klägerin auch bei Annahme eines unmittelbar in ihrer Person entstandenen Anspruchs auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen § 44 Abs 4 SGB X keine Leistungen mehr zu erbringen sind, bedarf es zudem keiner Entscheidung darüber, ob dieses richterrechtlich entwickelte Institut auf § 59 SGB I überhaupt anzuwenden ist (so BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30 = SozR 3-5670 § 5 Nr 1; nicht entscheidungserheblich dagegen in BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 5/19 R - BSGE 130, 226 = SozR 4-2700 § 202 Nr 1 und vom 2.5.2001 - B 2 U 19/00 R - juris) oder den - auch vom LSG vertretenen - ablehnenden Auffassungen zu dieser Frage zu folgen ist (vgl unter Verweis auf BSG Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr 6 etwa LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.3.2019 - L 6 U 1806/18 - RdNr 33 ff und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3.12.2008 - L 17 U 46/08 - juris RdNr 31; zweifelnd auch Spellbrink in BeckOGK, SGB I, Vorbemerkungen zu §§ 13 - 15 RdNr 33 aE, Stand 1.7.2020) .
24 Anders als die Klägerin meint, hat die spätere Geltendmachung des Anspruchs auf Lebzeitenrente gegenüber der Beklagten am 10.12.2015 keine Relevanz für die Frist des § 44 Abs 4 SGB X. Diese Kontaktaufnahme mit der Beklagten führte zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und hatte allenfalls Auswirkung auf die Verjährung der von Gesetzes wegen bereits spätestens im Januar 2011 entstandenen Ansprüche (§ 45 SGB I; BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 12/19 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 2 RdNr 30 ff; zur fehlenden Verjährungshemmung allein wegen der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens vgl BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 1/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 45 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 30 ff) .
25 Die nachträgliche Erbringung der außerhalb der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X liegenden Leistungen für die Verletztenrente ist sozialrechtlich daher ausgeschlossen. Hierfür könnte die Klägerin allenfalls Ersatz im Wege einer zivilgerichtlichen Schadens- oder Amtshaftungsklage erhalten*(§§ 823, 839 BGB iVm Art 34 GG)* . Dem stünde die Ausschlussfrist nach § 44 Abs 4 SGB X weder unmittelbar noch mittelbar entgegen (BGH Urteil vom 9.3.1989 - III ZR 76/88 - juris RdNr 26 ff) . Über diesen Anspruch hat der Senat indes nicht zu befinden.
26 Soweit die Klägerin annimmt, mit diesem Ergebnis könne der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Rechtsnachfolger nie im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, stellt sie auf die Frage ab, ob Rechtsnachfolger wegen § 59 Satz 2 SGB I daran gehindert sind, bestandskräftige Verwaltungsakte zur Überprüfung zu stellen, die noch zu Lebzeiten an die Erblasser ergangen sind, ob mithin § 44 SGB X oder § 59 Satz 2 SGB I vorrangig ist (vgl dazu SG Lübeck Urteil vom 14.7.2021 - S 18 R 367/18 - juris; nachfolgend - B 5 R 48/21 R - Terminbericht vom 15.6.2023: Erledigung durch Vergleich) . Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor, denn im Verhältnis zum verstorbenen Versicherten war noch keine ablehnende Entscheidung ergangen, sodass sich weitere Erwägungen zu dieser Frage erübrigen (nicht entscheidungserheblich auch in BSG Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - BSGE 57, 215, 217 = SozR 1200 § 59 Nr 6 S 15 = juris RdNr 11) .
27 2. Die Klägerin hat nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse daran, dass isoliert über die Rücknahme des Bescheids vom 6.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2016 entschieden wird.
28 Bei berechtigtem Interesse hat im Einzelfall eine Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erfolgen, um den Betroffenen nicht unzumutbar an der Durchsetzung seiner sozialen Rechte zu hindern (Art 19 Abs 4 GG; § 2 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I) . Denn gesetzlich besteht der Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs 1 SGB X zeitlich unbegrenzt (Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 28; Felix, NZS 2016, 401, 408) . Ein berechtigtes Interesse wird insbesondere angenommen, wenn ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mittelbare Auswirkungen auf Leistungsansprüche innerhalb desselben Sozialrechtsverhältnisses hat, die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X mangels Streits um die rückwirkende Erbringung der Sozialleistungen aber unbeachtlich ist (BSG Urteile vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 20, vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 = juris RdNr 24 ff und vom 27.4.1989 - 11 RAr 21/88 - SozR 4100 § 134 Nr 36 S 104 = juris RdNr 24; anders dagegen im Verhältnis von Aufnahmebescheiden und Beitragsbescheiden, BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - SozR 4-2700 § 121 Nr 2 RdNr 27 mwN) . Dient die Rücknahme des rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts über die Erbringung von Leistungen hinausgehend weiteren berechtigten Interessen des Betroffenen, kann im Einzelfall deswegen ein Anspruch auf Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen zu bejahen sein.
29 Ein derartiges Interesse ist hier nicht erkennbar. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit Antrag vom 15.8.2016 eingeleiteten und noch anhängigen Überprüfungsverfahren. Das Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 15.8.2016, in dem er auf einen möglichen Herstellungsanspruch seiner Mandantin hingewiesen und um Bescheidung gebeten hat, beinhaltet einen Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 SGB X. Soweit die Beklagte in dem Vorbringen des Bevollmächtigten nur einen verspäteten Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.6.2016 erblickt hat, hat sie dies übersehen (vgl ebenso die Fallgestaltung in BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 12 RdNr 14) . Über den seit 15.8.2016 anhängigen Überprüfungsantrag hat die Beklagte bislang nicht entschieden, sodass das Verwaltungsverfahren hierüber noch anhängig ist (§§ 8, 18 Satz 2 Nr 1 SGB X) . Allein daraus folgt indes kein anzuerkennendes berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Rücknahmeentscheidung im hier gegenständlichen Überprüfungsverfahren, weil diese möglicherweise auf das anhängige Verfahren fortwirken könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch der Überprüfungsantrag vom 15.8.2016 längstens Auswirkung auf Leistungen hätte, die ab dem 1.1.2012 zu erbringen wären. Die gegenständlichen Ansprüche bestanden indes längstens für den Monat Januar 2011.
30 3. Soweit die Beklagte sich gegen einen Leistungsanspruch der Klägerin im Wege der Verjährungseinrede (§ 45 Abs 2 SGB I iVm § 214 BGB) zu Wehr setzt, ist diese angesichts der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X gegenstandslos (zur Verspätung im Übrigen BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 1/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 45 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 12 und vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - BSGE 42, 135, 137 = SozR 3100 § 10 Nr 7 S 9 = juris RdNr 17) .
31 II. Da es auf das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen nach § 44 Abs 1 SGB X nicht ankommt, ist die darauf bezogene Gehörsrüge (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) der Klägerin nicht entscheidungserheblich, die sie auf eine unterlassene Berücksichtigung ihres Vorbringens zum Vorliegen einer Verletzung von § 202 SGB VII und der Zurechnung bei der Beklagten stützt. Deswegen führt hier ausnahmsweise auch ein eventueller Verstoß des LSG gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 SGG) nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil eine andere Entscheidung auszuschließen ist (zB BSG Beschlüsse vom 20.8.2025 - B 9 SB 13/25 B - juris RdNr 14 mwN und vom 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B - juris RdNr 6 ff mwN; s auch BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.11.2024 - 1 BvR 202/24 - juris RdNr 8 und vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 20) .
32 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2, § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO. Nach § 197a Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. So liegt der Fall hier. Insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I im Sinne des § 183 SGG an dem Verfahren beteiligt. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu Ungunsten der Klägerin ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (s auch BSG Urteile vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 63, vom 24.9.2024 - B 7 AS 15/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7645 Art 82 Nr 1 vorgesehen - juris RdNr 45 und vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 25 RdNr 41, jeweils mwN) .
33 D. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG auf 5000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet.