Nonadmission complaint dismissed for insufficient procedural complaint

BSG B 9 SB 54/16 BBsg / Division 920.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundessozialgericht dismissed the defendant’s nonadmission complaint as inadmissible. The case concerned retroactive recognition of a GdB of 50 from birth. The Court held that the complaint did not satisfy the requirements for alleging a procedural defect. In particular, the defendant failed to substantiate a hearing violation, did not show that any defect in the expert appointment or the use of assistants remained uncured, and did not even claim that a formal bias motion against the expert had been made. The defendant was ordered to reimburse the plaintiff’s extrajudicial costs of the complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn die ihn tragenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden und zugleich aufgezeigt wird, dass der Beschwerdeführer alles Erforderliche zur Wahrung seines prozessualen Gehörs unternommen hat. Eine Überraschungsentscheidung ist nur schlüssig gerügt, wenn dargetan wird, welches weitere Vorbringen durch die beanstandete Vorgehensweise verhindert worden sein soll. Mängel bei der Gutachtenerteilung oder beim Einsatz von Hilfspersonen sind grundsätzlich heilbar; es ist darzulegen, dass eine Heilung nicht eingetreten ist. Die Verwertung eines Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit setzt zudem einen substantiiert gestellten Ablehnungsantrag voraus (vgl. consids. 5-8).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 SB 54/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-20

Aktenzeichen: B 9 SB 54/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:200317BB9SB5416B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 62 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 295 ZPO, § 406 ZPO, § 407a Abs 3 S 1 ZPO, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Dresden, 6. Mai 2013, Az: S 41 SB 385/11, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 27. Juni 2016, Az: L 9 SB 115/13, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Unzulässigkeit der nachträglichen Umschreibung des Gutachtenauftrags - Heilung von Mängeln bei der Gutachtenerteilung und Übertragung auf Hilfspersonen - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - Schwerbehindertenrecht - besonderes Interesse an einer rückwirkenden GdB-Feststellung - Erforderlichkeit des erneuten Bestreitens in der Berufungsinstanz - Befangenheit des Sachverständigen - Antragserfordernis - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1 I. In der Hauptsache ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 seit der Geburt des Klägers am 2.6.2006 streitig. Der Beklagte stellte einen GdB von 50 rückwirkend ab der Diagnose einer autistischen Störung am 23.2.2010 fest (Teilabhilfebescheid vom 21.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2011). Das SG hat die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Beklagte zwar ein besonderes Interesse an der Feststellung angenommen habe, eine Funktionsbehinderung ab Geburt jedoch nicht nachgewiesen sei (Gerichtsbescheid vom 6.5.2013). Das LSG hat den Beklagten nach kinder- und jugendpsychiatrischer Begutachtung des Klägers antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ua ausgeführt, entsprechende Teilhabedefizite hätten nach der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen bereits seit Geburt vorgelegen. Ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung habe der Beklagte bereits in der Ausgangsentscheidung bejaht (Urteil vom 27.6.2016).

2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt jetzt noch die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Mängel bei der Beauftragung und Erstellung des Sachverständigengutachtens, nachdem sich seine Grundsatzrüge erledigt hat.

3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der aufgeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5 Der Beklagte macht geltend, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es ein besonderes Interesse des Klägers an der rückwirkenden Feststellung des GdB angenommen habe, obwohl er dies nicht glaubhaft gemacht habe. Mit diesem Vortrag legt der Beklagte keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - Juris) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar trägt der Beklagte vor, er habe das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger das besondere Interesse nicht glaubhaft gemacht habe. Allerdings äußert er sich nicht dazu, wieso er einen entsprechenden Hinweis nicht erneut auch gegenüber dem LSG abgegeben hat, nachdem das SG ein besonderes Interesse des Klägers bejaht hatte. Insbesondere versäumt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit, wieso der Beklagte nicht einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag formuliert und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, nachdem im Berufungsverfahren auch noch ein Gutachten zugunsten des Klägers vorlag.

6 Der Beklagte rügt ferner im Zusammenhang mit der von Amts wegen in Auftrag gegebenen Begutachtung des Klägers, das LSG habe den Gutachtenauftrag erst nach der Begutachtung vom ursprünglich benannten Gutachter auf die tatsächlich tätig gewordene Gutachterin umgestellt. Diese sei als langjährig behandelnde Ärztin des Klägers nicht unbefangen und habe ihrerseits eine Ärztin in Weiterbildung mit der Befragung der Eltern und dem Gutachtenentwurf befasst. Mit diesem Vortrag sind durchgreifende Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

7 Zwar ist ein Sachverständiger nicht befugt, den vom Gericht erteilten Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 3 S 1 ZPO) . Das Gericht ist auch nicht befugt, die unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags nachträglich zu genehmigen (vgl Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 118 RdNr 96) . Der Sachverständige ist aber berechtigt, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrages anderer Personen zu bedienen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 3 S 2 ZPO) und darf diesen lediglich nicht vollständig die prägende und regelmäßig in einem nicht verzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringende Zentralaufgabe überlassen. Bei einem psychiatrischen Gutachten ist dies die persönliche Begegnung mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs, soweit nicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Sachverständige ausnahmsweise auf einen persönlichen Kontakt verzichten konnte (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7) . Mängel bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und Übertragung des Gutachtens auf Hilfspersonen sind indessen heilbar (§ 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO) . Die Beschwerdebegründung trägt nicht vor, warum hinsichtlich der insoweit gerügten Verfahrensmängel keine Heilung eingetreten ist (vgl zB BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 3) .

8 Auch mit ihren Ausführungen zur Befangenheit der Sachverständigen kann die Beschwerdebegründung nicht durchdringen. Gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 ZPO kann zwar ein gerichtlich bestellter Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Prozessbeteiligten abgelehnt werden. Dementsprechend kann die Verwertung eines Sachverständigengutachtens, ohne über die substantiiert begründete Ablehnung des Sachverständigen zu entscheiden, einen Verfahrensmangel begründen (BSG SozR 3-1500 § 170 Nr 5) . Die Beschwerdebegründung behauptet aber nicht einmal, dass der Beklagte einen derartigen Antrag gestellt hätte.

9 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

10 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

nonadmission complaintprocedural defecthearing rightsurprise decisionexpert evidencebiashealing of defectssocial compensation lawretroactive recognitioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nonadmission complaint sufficiently alleged a procedural defect under Section 160a SGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the substantiation requirements for a procedural defect that could justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

A procedural-complaint ground must be stated with concrete facts. The defendant’s submissions did not show a properly substantiated hearing violation, an irreparable defect in the expert appointment, or a validly raised bias issue.

Kernrechtsfrage

Whether the LSG committed a surprise decision by finding a special interest in retroactive GdB recognition.

Extrahierter Entscheid

No showing of a hearing violation was made.

Extrahierte Begründung

The defendant did not explain why he failed to renew the objection before the LSG after the SG had already accepted the special interest, nor why no proper evidentiary request was maintained until the end of the hearing.

Kernrechtsfrage

Whether defects in the expert appointment and use of assistants justified review.

Extrahierter Entscheid

No reversible defect was shown; such defects can be cured and no lack of cure was demonstrated.

Extrahierte Begründung

Although an expert may not transfer the court’s mandate wholesale, and the court cannot later approve an impermissible transfer, use of assistants is allowed within limits. The complaint did not explain why any defect had not been cured.

Kernrechtsfrage

Whether the expert’s alleged bias required review of the use of the report.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not show that a substantiated bias objection had been filed.

Extrahierte Begründung

A court-appointed expert may be challenged for bias, but the complaint did not even allege that the defendant had made such an application.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.