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BSG B 14 AS 95/16 BH ΓÇó Legal aid denied for non-admission complaint due to spouse support claim
BSG B 14 AS 95/16 BHBsg / Division 1431.01.2017Dismissed
The Federal Social Court denied the claimant legal aid for his intended non-admission complaint and also refused appointment of counsel. It held that he was not financially incapable of conducting the proceedings because he had an enforceable claim for litigation-cost advance against his wife under maintenance law. That claim constituted usable assets. Since his wife had sufficient income and assets and no hardship under the social-assistance asset exemption rules was shown, legal aid was unavailable.
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO; § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB; § 90 SGB XII: Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers maßgeblich. Zu einzusetzendem Vermögen zählt auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten. Entscheidend ist die gegenwärtige Verwertbarkeit des Anspruchs; die Leistungsfähigkeit des Ehegatten ist anhand seines Einkommens und Vermögens zu prüfen. Ein Vermögenseinsatz ist nur unzumutbar, wenn die Schonbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung überschritten oder eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII gegeben ist. Fehlt es daran, ist Prozesskostenhilfe zu versagen; die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus.
Entscheidungsdatum: 2017-01-31
Aktenzeichen: B 14 AS 95/16 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:310117BB14AS9516BH0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160a SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 90 SGB 12
Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 3. Juni 2016, Az: S 117 AS 2727/16vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 1. November 2016, Az: L 19 AS 1629/16, Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehepartner
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
1 Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Beteiligte hat sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen; das Vermögen jedoch nur soweit dies zumutbar ist, insofern gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs 1, 3 ZPO) .
2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Nach der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht ihm gegen seine Ehefrau ein Prozesskostenvorschussanspruch zu (§ 1360a Abs 4 Satz 1 BGB) . Der strittige Anspruch auf Übernahme von Kosten des Zeitaufwands des Klägers für die Erlangung der Approbation seiner Ehefrau in Höhe von Euro steht in enger Verbindung zur Person und den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau (vgl nur Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1360a RdNr 14) . Seine Ehefrau verfügt sowohl über Einkommen als auch über Vermögen. Auf diversen Girokonten bei der D. Bank und B. eG verfügt die Ehefrau über insgesamt Euro. Entscheidend ist das derzeit vorhandene und verwertbare Vermögen (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 115 RdNr 49) .
3 Nach § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; nach dessen Abs 2 sind ua nicht zu verwerten, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Nr 9) . Ferner darf der Vermögenseinsatz nach § 90 Abs 3 SGB XII nicht zu einer Härte führen. Hinsichtlich der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte ist die dazu ergangene Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII vom 11.2.1988 (BGBl I 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3191) zu beachten, nach der der Freibetrag 2600 Euro beträgt zuzüglich eines Betrags von 614 Euro für den Ehegatten und eines Betrags von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird (§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII) .
4 Werden von den angeführten Euro Vermögen der Ehefrau für den Kläger 2600 Euro und die Ehefrau 614 Euro sowie für die beiden Kinder je 256 Euro abgezogen, verbleiben als einsetzbares Vermögen ( 2600 - <2 x 256> =) Euro. Die Voraussetzungen für eine Härte des Einsatzes dieses Vermögens nach § 90 Abs 3 SGB XII für die Prozessführung des Klägers im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG sind nicht zu erkennen.
5 Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) .