Revision inadmissible for insufficient grounds

BSG B 5 R 16/15 RBsg / 5. Abteilung22.07.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Social Court held that the claimant’s revision was inadmissible because the written grounds did not satisfy § 164 SGG. Although the claimant alleged violations of constitutional provisions and § 45 SGB X, he failed to set out the decisive facts and to explain concretely how the lower court had misapplied revisable law. The submission did not engage sufficiently with the reasoning of the Bavarian Land Social Court. The revision was therefore rejected without a merits review. The court ordered that the parties bear their own costs.

Omnilex-Regeste

§ 164 Abs. 2 SGG; Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge einer Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen; bei der Rüge materiell-rechtlicher Fehler ist unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts in Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm nicht oder nicht richtig angewandt worden sein soll. Bloße Rechtsbehauptungen oder punktuelle Tatsachenangriffe genügen nicht. Fehlt eine substantiierte Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ist die Revision nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen (vgl. consid. 4 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 5 R 16/15 R, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: B 5 R 16/15 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:220715BB5R1615R0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG München, 15. Februar 2012, Az: S 26 R 1240/11, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. November 2014, Az: L 14 R 457/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente vom 1.8.2007 bis 31.10.2013 im Zugunstenverfahren verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilruhen der gesetzlichen Altersrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags sei rechtmäßig. § 29 Abs 2 S 2 Abgeordnetengesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2004 sei verfassungsgemäß. Die Rücknahme des ursprünglichen, eine ungekürzte Altersrente gewährenden Rentenbescheids sei auch im Übrigen rechtmäßig. § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stünden einer Rücknahme nicht entgegen.

2 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X.

3 II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4 Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17) .

5 Zwar rügt der Kläger eine Verletzung von Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16) . Hieran fehlt es.

6 Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20) . Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff) .

7 Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

8 Der Kläger versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG) . Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9 Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit sie auf S 2 bis 3 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Lediglich auf S 22 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des LSG zu § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X, die er als unrichtig bezeichnet. Zwar erhebt der Kläger gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrüge, sodass das BSG an die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl § 163 SGG und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a) . Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die in Streit stehenden revisiblen Rechtsnormen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sind.

10 Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Schlagwörter

revision admissibilitystatement of reasonssocial security lawold-age pensionprocedural requirementscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision was properly reasoned under § 164 SGG

Extrahierter Entscheid

The revision did not meet the statutory requirements because it failed to set out the relevant facts and to explain concretely why the challenged judgment misapplied revisable law.

Extrahierte Begründung

A revision attacking a substantive-law error must address the lower court’s reasoning and, based on the established facts, explain precisely why the cited norm was applied incorrectly. The submission did not present the decisive facts in a way that allowed review.

Kernrechtsfrage

Cost allocation

Extrahierter Entscheid

The parties were to bear their own costs.

Extrahierte Begründung

Costs followed the court’s discretion under the social-court costs provisions.

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