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BSG B 8 SO 71/10 B ΓÇó Non-admission complaint inadmissible for lack of counsel and formal defect
BSG B 8 SO 71/10 BBsg / Division 815.11.2010Dismissed
The BSG decided a social assistance non-admission complaint concerning refusal to cover moving and dental treatment costs. It denied legal aid and appointment of counsel because the complaint offered no prospect of success. The Court held that no statutory ground for admission was apparent and that the claimant, acting without a lawyer admitted before the BSG, could not validly pursue the complaint. The LSG had correctly rejected the earlier appeal as inadmissible because it was filed by simple email and therefore did not satisfy the written-form requirement; the later signed submission was out of time, and refusal of reinstatement was unobjectionable. No extrajudicial costs were awarded.
§ 73a Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 114 ZPO; § 160 Abs. 2 SGG; § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 SGG; admissibility of a non-admission complaint and written-form requirements for appeal: Legal aid for a non-admission complaint is to be refused where none of the exhaustive grounds for admission under § 160 Abs. 2 SGG can be substantiated with prospects of success by an authorised representative. A complaint filed by the party personally is inadmissible if statutory representation by a lawyer admitted before the BSG is required. An appeal lodged by simple email does not satisfy the written-form requirement of § 151 Abs. 1 SGG; a later signed pleading is effective only if filed within the appeal period. A procedural defect is not established where the appellate court correctly treats the appeal as out of time and refuses reinstatement (consid. 4-7).
Entscheidungsdatum: 2010-11-15
Aktenzeichen: B 8 SO 71/10 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:151110BB8SO7110B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 151 Abs 1 SGG, § 65a Abs 1 SGG
Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. November 2009, Az: S 4 SO 207/09, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 4. August 2010, Az: L 2 SO 18/10, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfahrensmangel - Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Schriftform
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.
2 Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für einen Umzug sowie einer Zahnbehandlung ab (Bescheide vom 16.4.2007 und 12.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008) . Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 25.11.2009) . Die mittels E-Mail eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Urteil vom 4.8.2010) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die innerhalb der Berufungsfrist durch einfache E-Mail eingelegte Berufung sei wegen Fehlens der Schriftform unzulässig.
3 Mit einem am 10.9.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
5 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65) . Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) .
6 Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) . Insbesondere hat das LSG die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem LSG darin zu folgen ist, dass der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger bereits am 3.12.2009 wirksam zugestellt wurde. Bei Vorliegen eines Zustellungsmangels wäre dieser nach § 189 ZPO jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids geheilt. Von einem solchen (tatsächlichen) Zugang ist spätestens an dem Tag auszugehen, an dem der Kläger per E-Mail Berufung gegen die Entscheidung des SG eingelegt hat, hier am 1.1.2010. Bis Montag, dem 1.2.2010, an dem spätestens die Berufungsfrist abgelaufen ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß (schriftlich) eingelegt worden (§ 151 Abs 1 SGG) . Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a SGG nicht den Anforderungen an die Schriftform (vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 151 RdNr 3, 3 f mwN) . Frühestens in einem am 10.3.2010 bei dem SG eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, könnte eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Soweit das LSG dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt hat (§ 67 SGG) , ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
7 Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 73 SGG, 121 ZPO nicht in Betracht. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG) .
8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.