Revision dismissed for insufficient grounds

BSG B 5 RS 4/11 RBsg / 5. Abteilung11.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BSG dismissed the plaintiff’s revision as inadmissible. It held that the revision brief did not satisfy § 164 Abs. 2 SGG because it failed to identify, with the required specificity, the alleged legal error in the LSG judgment. The submission also did not amount to a proper procedural complaint; in substance, it only sought to replace the LSG’s evaluation of the evidence with the plaintiff’s own view. The court ordered that the parties bear their own costs.

Omnilex-Regeste

§ 164 Abs. 2 S. 3 SGG; requirements for the substantiation of a revision; a revision attacking material law must, on the basis of the facts found by the lower court, specifically identify the contested legal rule, the alleged error in its application, and engage with the reasoning of the appealed judgment. A mere assertion that the lower court construed the requirements too narrowly is insufficient. A challenge to free evaluation of evidence under § 128 Abs. 1 S. 1 SGG requires a concrete showing of a breach of logic, experience rules, or failure to consider the overall record; the substitution of one’s own assessment for that of the fact-finding court does not satisfy these requirements. If the revision is not duly reasoned, it is to be dismissed as inadmissible under § 169 S. 2 SGG; costs are decided under § 193 SGG.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 5 RS 4/11 R, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-11

Aktenzeichen: B 5 RS 4/11 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:110912BB5RS411R0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Stendal, 20. Februar 2006, Az: S 6 RA 158/03vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 24. Februar 2011, Az: L 1 R 387/08, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung - Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Mit Urteil vom 24.2.2011 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.11.1971 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des BSG bejahe, läge im Fall des Klägers weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger habe eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung nicht wahrgenommen, wenn man die Schilderung seiner konkreten Aufgaben sowie den Funktionsplan zugrundelege. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) S. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Herstellung von Kartoffellagerbehältern hätten dem Gesamtbetrieb im Juni 1990 nicht mehr das Gepräge gegeben.

2 Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die "persönliche" (gemeint wohl: sachliche) und die "sachliche" (gemeint wohl: betriebliche) Voraussetzung erfüllt sei. Er - der Kläger - sei nicht lediglich als Ausbilder, sondern als Ingenieur tätig gewesen. Neben 36 Produktionsarbeitern für die Herstellung von Kartoffelbehältern seien zahlreiche weitere Mitarbeiter im Bereich Technik, Hauptmechanik, Schweißmattenproduktion, Fuhrpark, Produktionsvorbereitung und ähnlichem tätig gewesen, sodass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter im Betrieb als Produktionsarbeiter beteiligt gewesen seien.

3 | | | | --- | --- | | Der Kläger beantragt sinngemäß, | | | | das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 zurückzuweisen. |

4 | | | | --- | --- | | Die Beklagte beantragt, | | | | die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen. |

5 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

6 II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG) . Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

7 Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 169 S 1 SGG) . Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29) .

8 Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG iVm § 1 Abs 1 2. DB. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11) .

9 Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9) . Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 34) . Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff) . Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17).

10 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht ansatzweise. Sie beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, das LSG habe "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem viel zu eingeschränkt und entgegen der Rechtsprechung des Senats beurteilt" und lässt insbesondere gänzlich unbeachtet, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtlich gleichwertig auf eine Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unter Anwendung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gestützt hat.

11 Im Kern greift die Revision, ohne dies ausdrücklich zu benennen, letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 94, 133 ff RdNr 18 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) . Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Der Kläger hat indes mit seinem Vorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt er eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Er setzt lediglich, wenn auch mit detailliertem Vorbringen, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom LSG vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Schlagwörter

revision admissibilitysubstantiation requirementssocial security procedureevidence evaluationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision was properly substantiated under § 164 Abs. 2 SGG.

Extrahierter Entscheid

The revision did not meet the statutory requirements because it failed to clearly show which legal rule was violated and why the LSG allegedly misapplied it to the established facts.

Extrahierte Begründung

A revision attacking substantive law must engage with the appealed judgment, identify the contested points, and explain the alleged misapplication of the law on the facts found. The plaintiff merely asserted, without sufficient analysis, that the LSG had construed the requirements too narrowly.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff validly raised a procedural complaint regarding free evaluation of evidence.

Extrahierter Entscheid

No valid procedural complaint was raised, because the plaintiff did not identify any violation of logic, experience, or the duty to consider the record as a whole.

Extrahierte Begründung

A challenge to evidence evaluation requires a concrete showing of a breach of logical rules or general experience principles. The plaintiff only substituted his own assessment for that of the LSG.

Kernrechtsfrage

Cost allocation after dismissal of the revision.

Extrahierter Entscheid

Each party must bear its own costs; no reimbursement is ordered.

Extrahierte Begründung

The cost decision follows from § 193 SGG.

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