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BSG B 9 SB 25/15 B ΓÇó § 109 SGG errors cannot support non-admission complaint
BSG B 9 SB 25/15 BBsg / Division 908.06.2015Dismissed
The BSG dismissed as inadmissible the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the complaint did not properly plead a ground for leave under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG. In particular, an alleged misapplication of § 109 SGG cannot serve as a procedural-error ground under § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG, and this exclusion cannot be bypassed by invoking fundamental importance. The court also rejected a hearing-right argument and found no viable complaint based on § 103 SGG. No out-of-court costs were awarded.
§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 103 SGG: A non-admission complaint is inadmissible if no ground for leave is properly substantiated. A violation of § 109 SGG cannot, in any event, be relied upon as a procedural defect within the meaning of § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG; this exclusion is absolute and cannot be circumvented by recasting the grievance as one of fundamental significance. Nor does an allegedly erroneous refusal of a § 109 SGG request, as such, establish a violation of the right to be heard. In social court proceedings, the constitutional review of the exclusion of revision for § 109 SGG errors is unproblematic because the proceeding is governed by the official investigation principle; a complaint under § 103 SGG requires a properly raised evidentiary request that was rejected without sufficient reason.
Entscheidungsdatum: 2015-06-08
Aktenzeichen: B 9 SB 25/15 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:080615BB9SB2515B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 109 Abs 1 SGG, § 109 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Konstanz, 8. April 2014, Az: S 6 SB 1561/13, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. Januar 2015, Az: L 8 SB 2159/14, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ausschluss der Geltendmachung einer Verletzung von § 109 SGG - keine Umgehung durch Erhebung einer Grundsatzbeschwerde - keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Revision)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1 I. Mit Urteil vom 30.1.2015 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB 50 verneint und in den Urteilsgründen zugleich einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Das Antragsrecht der Klägerin sei verbraucht, weil der zunächst auf ihren Antrag ernannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe. Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 SGG abzulehnen. Die Klägerin habe es versäumt sicherzustellen, dass der ursprünglich benannte Arzt zu zeitgerechter Gutachtenstellung bereit sein würde. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.
2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt: Das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung ihres Beweisantrags.
3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .
4 Einen Verfahrensmangel, auf den sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Zwar rügt sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, § 160 RdNr 57 mwN; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34) . Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 SGG sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 SGG auf. Denn in ihrem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auszuhebeln (vgl BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9) .
5 Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 141 bis 145) . Denn diese Entscheidung ist zu einer unterbliebenen Beweiserhebung im Zivilprozess ergangen, den der Beibringungsgrundsatz beherrscht. Dagegen hält es das BVerfG im Sozialgerichtsprozess angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich für unbedenklich, grundsätzlich alle Entscheidungen von einer Revisionszulassung auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69) .
6 Dass sie mit ihrem Antrag nach § 109 SGG zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt und dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Klägerin selber nicht (vgl BSG Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - Juris) . Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
7 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .
8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.