Non-admission complaint dismissed: requirements for procedural error and fundamental importance

BSG B 9 V 8/14 BBsg / Division 904.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the LSG Baden-Württemberg's refusal to admit an appeal, arguing that the lower courts had failed to hear a named witness and to obtain a neurological expert opinion. The BSG held that the complaint did not comply with the statutory substantiation requirements: it did not show a procedurally proper request for evidence that the LSG had ignored, nor did it set out the decisive facts, the LSG's legal view, or a properly formulated question of fundamental importance. The non-admission complaint was therefore dismissed as inadmissible, and no costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG; Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge und der grundsätzlichen Bedeutung: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund in substantiierter Form bezeichnet wird. Bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung ist darzutun, dass in der Berufungsinstanz ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag mit bestimmter Tatsachenbehauptung und konkretem Beweismittel gestellt und ohne hinreichende Begründung übergangen worden ist. Zudem sind der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG nachvollziehbar darzustellen. Grundsätzliche Bedeutung setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage sowie deren Breitenwirkung voraus; bloße fallbezogene Kritik genügt nicht (vgl. consid. 4 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 V 8/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: B 9 V 8/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:040914BB9V814B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 103 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Mannheim, 26. April 2011, Az: S 1 VK 783/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2013, Az: L 6 VK 1846/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - fehlerhafte Sachaufklärung - Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der Rechtsauffassung des LSG - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung weiterer bzw die Präzisierung bereits festgestellter Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger, der zugelassener Rechtsanwalt ist, Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er als Verfahrensfehler geltend, SG und LSG hätten die von ihm angeführten Beweise nicht erhoben und es insbesondere unterlassen, die von ihm namentlich benannte Zeugin zu hören und ein neurologisches Gutachten einzuholen.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Soweit der Kläger als Verfahrensfehler die - insoweit allein maßgebliche - unterlassene bzw fehlerhafte Sachaufklärung durch das LSG rügt, hat er bereits nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Zur Darlegung eines solchen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN) .

5 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt lediglich, eine namentlich benannte Zeugin sei nicht gehört worden und vor allem, die Einholung eines neurologischen Gutachtens sei prozessordnungswidrig unterblieben. Zudem übt er punktuelle Kritik an den im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten. Mit diesen bruchstückhaften Angaben verfehlt er die dargestellten qualifizierten Darlegungserfordernisse deutlich. Zudem hat es der Kläger auch unterlassen, den vom LSG in seinem Urteil festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG nachvollziehbar darzulegen sowie aufzuzeigen, warum auf dieser Grundlage die ihm wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente auch für das Berufungsgericht bedeutsam waren. Die punktuelle Kritik der im Verfahren erstellten Gutachten, wie sie der Kläger vornimmt, genügt dafür nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben aus den Akten herauszusuchen; vielmehr muss die Beschwerdebegründung aus sich heraus verständlich sein.

6 Noch weniger hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dargelegt.

7 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise gerecht, weil sie keine erkennbare klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert.

8 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

10 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural errorevidence takingfact findingfundamental importancesubstantiation requirementssocial court procedureexpert evidencewitness testimony

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural error, especially deficient fact-finding.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not substantiate that a procedurally proper motion for taking evidence had been made in the LSG proceedings and ignored without adequate reason.

Extrahierte Begründung

For a fact-finding complaint under § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG, the complaint must show both the request and the specific facts to be proved. The claimant only gave fragmentary criticism of witness and expert evidence and did not set out the decisive facts or the LSG's legal view in a comprehensible way.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint adequately pleaded fundamental importance of the case.

Extrahierter Entscheid

No. No cognizable legal question requiring clarification was formulated.

Extrahierte Begründung

Fundamental importance requires a specific unresolved legal question, its abstract need for clarification, its decisiveness, and its broader significance. The complaint failed to satisfy these standards even minimally.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible overall.

Extrahierter Entscheid

No. No ground for leave to appeal was properly stated under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG.

Extrahierte Begründung

Because neither a procedural error nor fundamental importance was properly demonstrated, the complaint had to be rejected as inadmissible.

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