Non-admission complaint inadmissible for insufficient reasoning

BSG B 9 SB 11/14 BBsg / Division 924.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought a higher degree of disability and marker G. The Social Court and the Land Social Court rejected the claim. In the non-admission complaint before the Federal Social Court, he invoked a procedural defect, namely a violation of the right to be heard because the Land Social Court allegedly should have granted a deadline for written comment on the opponent’s submission. The Federal Social Court held that the complaint did not satisfy the strict substantiation requirements for a procedural complaint. It therefore rejected the complaint as inadmissible and ordered that no extrajudicial costs be reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; substantiation of a non-admission complaint based on procedural defect and hearing violation: A complainant must precisely identify the facts allegedly constituting the defect and must further show, from the standpoint of the court below, why the judgment may have been influenced. A hearing complaint requires specification of the omitted submission and demonstration that the party itself took all available steps to obtain a hearing. A mere complaint that a written statement period should have been granted does not suffice where the party could have pursued the desired clarification through an evidentiary motion; the hearing complaint must not be used to circumvent the restricted review of the duty to investigate.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 SB 11/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-24

Aktenzeichen: B 9 SB 11/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:240914BB9SB1114B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Schwerin, 18. September 2009, Az: S 6 SB 163/06, Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. November 2013, Az: L 3 SB 48/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Verweigerung eines Schriftsatznachlasses - Verhinderung weiteren Vorbringens - Verschaffung von Gehör durch Stellung eines Beweisantrags - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G. Bei dem Kläger war nach zwei Bandscheiben-Operationen zunächst ein GdB von 30 (Bescheid vom 6.9.2005) und nach neurochirurgischer Begutachtung unter Berücksichtigung eines chronischen Schmerzsyndroms sodann ein GdB von 40 festgestellt (Abhilfebescheid vom 10.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 14.6.2006) . Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, entgegen den Vermutungen des im Klageverfahren eingeschalteten weiteren neurochirurgischen Gutachters habe der zusätzlich beauftragte neuropsychiatrische Gutachter eine depressive, hypochondrische oder phobische Störung nicht bestätigen können (Urteil vom 18.9.2009) . Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung verweist es ua darauf, dass der geltend gemachten Schmerzproblematik bereits durch eine Höherstufung des GdB Rechnung getragen sei. Bei normalem Gehvermögen komme die Zuerkennung des Merkzeichens G offensichtlich nicht in Betracht. Eine schriftliche Äußerung des Beklagten vom 27.9.2011 zu (wiederholten) Einschätzungen des behandelnden Neurochirurgen über die nicht ausreichend gewürdigte Belastungsinsuffizienz und des behandelnden Psychologen über den bestehenden erheblichen Leidensdruck habe im Termin zur mündlichen Verhandlung verlesen werden können, da sich hieraus weder eine neue Tatsachenlage noch ein neues Beweisergebnis ergebe (Urteil vom 26.11.2013) .

2 Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

3 II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5 Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19) . Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 8a, 8b mwN) . Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36) . Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6 Der Kläger führt an, angesichts der Komplexität der Befunde und der erforderlichen Bewertung der Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27.9.2011 habe das LSG eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme einräumen müssen. Hiervon ausgehend wäre es ihm dann auch möglich gewesen, ein in einem parallelen Rentenrechtsstreit eingeholtes Gutachten vom 9.12.2013 innerhalb der dann mutmaßlichen Stellungnahmefrist vorzulegen. Der Kläger versäumt allerdings darzulegen, zu welchem neuen Ergebnis die für erforderlich gehaltene Erörterung durch die behandelnden Ärzte angesichts des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts hätte führen können. Spätestens mit der Nichtzulassungsbeschwerde muss aber substantiiert dargelegt werden, welchen Vortrag das LSG dem Beschwerdeführer durch sein Vorgehen abgeschnitten hat. Auch lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, wieso er den Hinweis auf die bevorstehende Begutachtung im Rentenverfahren nicht unabhängig von einem Schriftsatznachlass durch einen weiteren auf Beiziehung gerichteten Beweisantrag hätte geben können, wieso also die unterbliebene Beiziehung dem LSG anzulasten sein könnte. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dient nicht dazu, die gesetzlich eingeschränkte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu umgehen.

7 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

8 3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintright to be heardprocedural defectwritten statement periodevidentiary motionsubstantiation requirementssocial insurancedisability assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was sufficiently reasoned under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the statutory requirements for substantiating the alleged procedural defect.

Extrahierte Begründung

The claimant did not adequately set out the facts constituting the alleged hearing violation or explain what additional presentation had been prevented and why the judgment could have been influenced.

Kernrechtsfrage

Whether a violation of the right to be heard due to refusal of a written statement period was sufficiently shown

Extrahierter Entscheid

No cognizable hearing violation was demonstrated.

Extrahierte Begründung

The claimant failed to explain what new result further consultation with treating doctors would have produced, and he could have sought additional evidence by a separate motion without relying on a statement period.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.