Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: B 7 AL 3/09 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:140910UB7AL309R0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 3 vom 19.06.2001, § 27 Abs 2 SGB 3, § 123 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 20.12.2001, § 8 SGB 4
Vorinstanz: vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. April 2004, Az: S 41 AL 71/03, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. Dezember 2008, Az: L 12 AL 221/04, Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Zivildienstleistender - Versicherungspflichtigkeit oder -freiheit der vorhergehenden Beschäftigung - Geringfügigkeit - Prognose - einheitliche Beurteilung
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 4.7.2002.
2 Der 1981 geborene Kläger legte im Mai 2001 das Abitur ab. Im April, Juli und August 2000 arbeitete er bei der Firma M Nach dem Abitur war er bis Ende August als Lageraushilfe bei einer Spedition tätig. In der Zeit vom 3.9.2001 bis 30.6.2002 leistete der Kläger Zivildienst und nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium auf.
3 Seinen Antrag auf Gewährung von Alg lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Zivildienst begründe keine Versicherungspflicht, weil der Kläger nicht unmittelbar vor dessen Beginn, sondern nur im Juli 2001, versicherungspflichtig tätig gewesen sei (Bescheid vom 18.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2003) .
4 Während das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger ab 4.7.2002 Alg zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 13.4.2004) , hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 13.4.2004 abgewiesen (Urteil vom 10.12.2008) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit, weil er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren weder mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch als Zivildienstleistender mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Eine Versicherungspflicht für Zivildienstleistende, die - wie der Kläger - während der Ableistung des Dienstes nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, bestehe nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Zivildienstes versicherungspflichtig gewesen seien, eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) bezogen oder eine Beschäftigung gesucht hätten. Von einer Beschäftigung unmittelbar vor Dienstantritt könne nur ausgegangen werden, wenn - anders als hier - zwischen der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Dienstantritt kein Zeitraum von mehr als vier Wochen liege.
5 Mit der Revision macht der Kläger geltend, er erfülle die Anwartschaftszeit, weil der Zivildienst als versicherungspflichtige und daher anwartschaftsbegründende Zeit zu berücksichtigen sei. Die in § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III enthaltene gesetzliche Formulierung "unmittelbar vor Dienstantritt" sei weit auszulegen. Es müsse ausreichen, dass er mit Beginn des übernächsten Monats nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Zivildienst angetreten habe. Dabei könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Zivildienst statt am 1.9. am 3.9.2001 begonnen habe. Dies sei lediglich darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem 1. und 2.9.2001 um ein Wochenende gehandelt habe.
6 Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.
7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
9 Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
10 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 18.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2003 (§ 95 SGG) . Gegen diesen Bescheid wehrt sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) .
11 Nach § 117 Abs 1 SGB III (in der Normfassung des Art 1 des Gesetzes vom 24.3.1997 - BGBl I 594) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Alg, wenn sie arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger nach Absolvierung des Zivildienstes arbeitslos iS des § 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 SGB III und hat sich am 3.7.2002 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III) . Ob er die erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 Abs 1 Nr 3 iVm § 123 SGB III) erfüllt, kann hingegen nicht beurteilt werden.
12 Nach § 123 Satz 1 SGB III (in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr
13 Maßgebend hierfür ist § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III aF (Normfassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
14 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie der Begriff der Unmittelbarkeit im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis auszulegen ist (vgl: Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 RdNr 4, Stand November 2008;
Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 26 RdNr 18, Stand Januar 2009;
Wagner in Gemeinschaftskommentar SGB III, § 26 RdNr 18, Stand Februar 2009;
Wissing in Praxiskommentar SGB III
15 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.