Non-admission complaint inadmissible for insufficient reasoning

BSG B 9 SB 68/13 BBsg / Division 906.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The BSG dismissed the plaintiff’s non-admission complaint as inadmissible. It held that the complaint did not properly identify a procedural defect within the meaning of Section 160(2) No. 3 SGG and did not satisfy the substantiation requirements of Section 160a(2) sentence 3 SGG. The objections concerning the prior untimeliness action and the defendant’s alleged failure to conduct a new merits review did not show a procedural defect. The complaint about receiving a judgment copy without original signatures also did not establish a hearing violation or a constitutional breach. No extrajudicial costs were awarded.

Regest

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Wer die Beschwerde auf einen Verfahrensmangel stützt, hat die den Mangel angeblich begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zudem ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG aufzuzeigen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann. Eine Rüge, die sich der Sache nach nur gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung richtet, genügt nicht. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass das Gericht einer Rechtsauffassung der Partei nicht folgt; eine Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens ist schlüssig zu begründen (vgl. consid. 3, 5).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 SB 68/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-06

Aktenzeichen: B 9 SB 68/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:061213BB9SB6813B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 SGB 10, § 88 SGG, § 134 SGG, § 137 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 31. Juli 2012, Az: S 10 SB 493/12, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2013, Az: L 3 SB 3340/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Untätigkeitsklage - Überprüfungsantrag - Bescheidung ohne erneute Sachprüfung - sozialgerichtliches Verfahren - keine Originalunterschrift unter Urteilsausfertigung - rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 7.8.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 31.7.2012 zurückgewiesen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 19.1.2012 über den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X entschieden habe, sodass die Untätigkeitsklage bereits unstatthaft gewesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) .

3 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie vorliegend darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.

4 Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Untätigkeitsklage durch das SG als unstatthaft wendet, hat er bereits keinen Verfahrensmangel bezeichnet, weil er selbst vorträgt, der Beklagte habe ihm auf seinen Überprüfungsantrag vom 21.11.2011 hin einen Bescheid erteilt.

5 Ferner rügt der Kläger, dass der Beklagte auf den Überprüfungsantrag vom 21.11.2011 hin nicht in eine erneute Sachprüfung eingetreten sei. Dieses Vorbringen betrifft sinngemäß die Begründetheit der Klage und enthält keine Darlegung eines Verfahrensmangels. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Rüge, keine von den Richtern original unterschriebene Urteilsausfertigung erhalten zu haben. Insbesondere hat der Kläger damit eine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG und des den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG für das sozialgerichtliche Verfahren konkretisierenden § 62 SGG nicht dargelegt. Er hat eine Gehörsverletzung in der Form des Nicht-Zur-Kenntnisnehmens wesentlichen Vorbringens durch das Gericht (vgl dazu BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368; 86, 133, 146; 96, 205, 216f) nicht schlüssig dargetan. Zudem hat er nicht berücksichtigt, dass Art 103 Abs 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht Rechtsansichten eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98) . Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

6 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG) .

7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

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