Manifestly inadmissible bias request and hearing complaint

BSG B 10 SF 2/16 CBsg / Division 1007.09.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BSG rejected as inadmissible the plaintiff's blanket bias motion against three named judges of the panel and also dismissed his hearing complaint against the earlier order refusing leave to appeal. The court held that a general challenge to an entire panel without concrete, objectively verifiable grounds is manifestly inadmissible and may be decided in simplified procedure by the regular panel, including the challenged judges. The hearing complaint failed because the plaintiff did not substantiate any denial of the right to be heard. Legal aid for the hearing complaint was likewise denied, and no costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs 1 SGG, § 45 Abs 1 ZPO; offensichtliche Unzulässigkeit eines pauschalen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Spruchkörper. Ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Befangenheitsgesuch kann ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren durch die geschäftsplanmäßige Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen werden, wenn die Entscheidung keinerlei inhaltliche Befassung mit dem Verfahrensgegenstand und keine Beurteilung des eigenen Verhaltens erfordert. Dies gilt insbesondere bei der pauschalen Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers ohne konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit (vgl. consid. 3). Eine Anhörungsrüge verlangt nach § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5 SGG substantiierten Vortrag zur behaupteten Gehörsverletzung; bloße Wiederholung der Rechtsauffassung oder unsubstantiierte Kritik genügt nicht. Mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache scheidet Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge aus.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 10 SF 2/16 C, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-07

Aktenzeichen: B 10 SF 2/16 C

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:070916BB10SF216C0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Karlsruhe, 22. Dezember 2015, Az: S 4 SV 3985/15, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Februar 2016, Az: L 1 SV 44/16, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch bei pauschaler Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers - ausnahmsweise Entscheidung im vereinfachten Ablehnungsverfahren in geschäftsplanmäßiger Besetzung

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö sowie seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.6.2016 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.2.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger sie eigenhändig ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hatte.

2 Der Kläger hat dagegen Gehörsrüge erhoben und den Vizepräsidenten des BSG Prof. Dr. Sch sowie die Richterin Dr. R und den Richter Dr. Rö als befangen abgelehnt. Es sei hinreichend geklärt, dass Eingaben einer Naturalpartei als PKH-Gesuch zu behandeln seien. Für ein solches werde gegebenenfalls Wiedereinsetzung beantragt.

3 II. 1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung von Richtern entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; teilw aA BVerwG Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris) . Um ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch handelt es sich bei der pauschalen Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG aaO; BSG aaO; BFH aaO). So liegt es hier: Der Kläger hat alle Richter des Senats abgelehnt, die an dem Beschluss vom 28.6.2016 mitgewirkt haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung geeignet wären, eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu begründen. Sein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch war daher durch Beschluss zu verwerfen.

4 2. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gehörsrüge. Unbeschadet der Frage, ob der nicht vertretene Kläger diese überhaupt wirksam eigenhändig einlegen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 6 mwN) , hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 2 S 5 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2) .

5 Mit seiner Behauptung, seine ursprüngliche Beschwerde sei als PKH-Antrag zu werten und deshalb eine Prozessvertretung nicht erforderlich gewesen, legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, warum sein verfahrensbestimmender Antrag vom 21.5.2016 keinerlei Hinweis auf einen PKH-Antrag enthielt, anders als zahlreiche andere Eingaben des äußerst gerichtserfahrenen Klägers.

6 Daran scheitert auch eine PKH-Bewilligung für die Gehörsrüge, sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein PKH-Gesuch eine solche sinngemäß beantragt haben (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO) .

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

8 4. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache wird der Senat nicht beantworten.

Schlagwörter

bias requesthearing complaintlegal aidinadmissibilitypanel challengeprocedural abusecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's blanket bias request against the entire panel was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request was manifestly inadmissible because it attacked the whole panel in general terms without concrete facts suggesting bias.

Extrahierte Begründung

A plainly abusive or wholly unsuitable recusal request may be decided in simplified procedure by the court's regular composition, including the challenged judges, when no assessment of their own conduct or of the merits is needed. A blanket challenge to an entire panel without specific objective grounds is such a case.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's hearing complaint against the prior BSG order was admissible and substantiated.

Extrahierter Entscheid

The hearing complaint was also inadmissible because the plaintiff did not sufficiently substantiate any denial of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

Section 178a SGG requires a substantiated presentation showing how the right to be heard was violated. The plaintiff merely asserted that his original filing should have been treated as a legal-aid application, but did not address why his earlier motion contained no such request.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the hearing complaint.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the hearing complaint itself was inadmissible and no sufficient grounds were shown.

Extrahierte Begründung

Without a properly substantiated and admissible hearing complaint, legal aid for that proceeding could not be granted.

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