Non-admission complaint inadmissible for insufficient grounds

BSG B 14 AS 30/11 BBsg / Division 1404.07.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Social Court rejected the claimant's complaint against the LSG's refusal to admit revision as inadmissible. It held that the complaint did not properly identify any admissible ground under § 160 Abs. 2 SGG. In particular, the alleged procedural defect concerning the LSG's dismissal of the appeal for failure to reach the value threshold was not sufficiently substantiated because the complaint did not set out the requests before the SG and LSG or the relevant amount in dispute. The Court also found the allegations of divergence and fundamental importance insufficiently reasoned. No costs were awarded.

Regest

§ 160a Abs. 2 Satz 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1-3, § 144 Abs. 1 SGG; requirements for a non-admission complaint and determination of the appeal value; a complaint must substantiate one of the statutory grounds for leave to appeal in a manner permitting review. Where a procedural defect is alleged on the basis that an appellate court wrongly issued a procedural instead of a merits decision, the complaint must specifically identify the requests made at first and second instance and the resulting dispute value or the period of recurring benefits. The mere assertion that a benefit component concerns a period of more than one year does not suffice. An additional need under § 21 Abs. 5 SGB II is not an independent subject of dispute but forms part of the regular ALG II claim. Divergence and fundamental importance must likewise be concretely demonstrated, including clarifying need, clarifying capacity, and decision relevance (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 14 AS 30/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-04

Aktenzeichen: B 14 AS 30/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:040711BB14AS3011B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 2 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Hannover, 25. Februar 2009, Az: S 17 AS 132/08, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. Juli 2010, Az: L 6 AS 328/09, Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstandes - Anforderungen an die Beschwerdebegründung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes ) . Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2 Der Kläger stützt seine Beschwerde als erstes auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er rügt, dass das LSG seine Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750 Euro nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG als unzulässig verworfen habe, obwohl seine Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG betroffen habe. Wird zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, so liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beides jeweils eine qualitativ andere Entscheidung ist und sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel vorliegen (seit BSGE 1, 183; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).

3 Die Voraussetzungen dieses Verfahrensmangels sind jedoch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Denn nach dieser ist zwischen den Beteiligten die Höhe des ernährungsbedingten Mehrbedarfes nach § 21 Abs 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) des Klägers umstritten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des LSG lasse sich dieser Streit nicht auf die Zeit von September 2007 bis Februar 2008 begrenzen, über die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden habe. Vielmehr müsse beachtet werden, dass nach einem Attest des den Kläger behandelnden Arztes dieser Mehrbedarf zumindest für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2009 bestehe.

4 Mit diesem Vortrag wird der behauptete Verfahrensmangel nicht dargetan. Denn zur Bestimmung des Beschwerdewertes oder des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 SGG ist nicht nur auf den Vortrag des Berufungsführers im Berufungsverfahren abzustellen, sondern dessen Antrag im Berufungsverfahren mit seinem Antrag vor dem Sozialgericht (SG) zu vergleichen. Denn andernfalls könnte der Berufungsführer durch eine entsprechende Antragstellung im Berufungsverfahren die mit dem § 144 Abs 1 SGG verfolgte Beschränkung des Berufungszugangs beliebig unterlaufen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, VIII, RdNr 14 f; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 14). Welchen genauen Antrag der Kläger vor dem SG und welchen genauen Antrag er vor dem LSG gestellt hat sowie welcher Beschwerdewert bzw welche wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr als Beschwerdegegenstand sich daraus ergibt, ist jedoch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dies aufzuzeigen wäre aber vor allem auch deswegen notwendig gewesen, weil die Höhe eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kein eigenständiger Streitgegenstand ist, sondern ein Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (vgl §§ 19, 21, 41 SGB II; BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9, RdNr 11).

5 Soweit der Kläger darüber hinaus in materiell-rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins eV zur Gewährung von Krankenkostzulage eine Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG rügt, mangelt es an der Darstellung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung und Grundsatzfrage. Ein entsprechender Vortrag wäre vor allem deswegen geboten gewesen, weil das LSG - nach der Beschwerdebegründung - nicht in der Sache entschieden, sondern eine Prozessentscheidung erlassen hat.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Schlagwörter

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