School education periods and pension overall assessment

BSG B 13 R 23/10 RBsg / Division 1320.10.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged a pension calculation and argued that her university education from 1961 to 1966 had to be excluded from the assessable overall period, which would have increased her pension. The Federal Social Court held that education periods under Section 58(1) sentence 1 no. 4 SGB VI remain assessable in the overall assessment even if they exceed the maximum creditable duration. Since the original pension decision was lawful, the review request under Section 44 SGB X failed. The court therefore set aside both lower-court judgments, dismissed the action, and ordered no extra-judicial costs.

Omnilex-Regeste

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI; § 72 Abs 3 Nr 1 iVm § 54 Abs 4 und § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI: Bei der Gesamtleistungsbewertung sind Zeiten schulischer Ausbildung, die wegen Überschreitung der Höchstdauer nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, nicht aus dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum auszuscheiden. Maßgeblich ist allein, ob die betreffenden Zeiten als Beitrags- oder Anrechnungszeiten zu bewerten sind; nicht berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten bleiben dennoch belegungsfähig. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt (vgl. BSGE bzw. Rspr.-Änderung, consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 23/10 R, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: B 13 R 23/10 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:201010UB13R2310R0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 54 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 74 S 3 SGB 6 vom 21.03.2001, § 252 Abs 4 SGB 6 vom 25.09.1996, § 207 SGB 6, WFG, Art 14 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 24. Oktober 2008, Az: S 97 R 4475/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. November 2009, Az: L 31 R 1816/08, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - Verfassungsmäßigkeit

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2009 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 aufgehoben sowie die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich gegen ihre Verurteilung, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rente der Klägerin ab 1.1.2003 zu erhöhen, weil die Hochschulausbildung der Klägerin von April 1961 bis Oktober 1966 bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums abzusetzen sei.

2 Die Klägerin ist am 30.3.1940 geboren und bezieht seit dem 1.7.2000 Altersrente für Schwerbehinderte (Rentenbescheid vom 5.5.2000; Rente neu festgestellt wegen Hinzutritts von Beitragszeiten durch Bescheid vom 5.3.2001) . Für deren Berechnung waren ua Entgeltpunkte (EP) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten festzustellen (jeweils Anlage 4 der Bescheide). Die Beklagte ging (insoweit in beiden Bescheiden übereinstimmend) von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum zwischen Vollendung des 17. Lebensjahres (30.3.1957) bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn (30.6.2000) von 520 Monaten aus; hiervon setzte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate ab: 67 Monate als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, weiterhin (im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 2 SGB VI idF bis 31.12.2001) eine Pauschalzeit von 12 Monaten. Damit verblieben 441 belegungsfähige Kalendermonate. Die weitere Berechnung ergab, dass die Durchschnittsbewertung aus der Vergleichsbewertung (EP aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen) höher war als der Durchschnittswert aus der Grundbewertung (Berechnung unter Einschluss der beitragsgeminderten Zeiten). Insgesamt wurden für 67 Monate beitragsfreie Zeiten 5,7198 EP angerechnet. Beide Bescheide wurden insoweit bindend.

3 Im Dezember 2007 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, den sie im Februar 2008 dahin gehend konkretisierte, dass der Zeitraum vom 1.4.1961 bis zum 18.10.1966 bei der Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums als nicht belegungsfähig abzusetzen sei; sie bezog sich insoweit auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R. Der Zeitraum sei nicht als Anrechnungszeit einer schulischen Ausbildung berücksichtigt worden, da er bei dem zu Grunde gelegten Rentenbeginn die Höchstdauer überschreite. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.2.2008 und Widerspruchsbescheid vom 25.6.2008 ab; während des Vorverfahrens hatte sie auf Ersuchen der Klägerin ermittelt, dass sich die Rente bei der angestrebten Berechnungsart erhöhen würde (Erhöhung der persönlichen EP von 5,8969 auf 6,0018 und der persönlichen EP von 53,5643 auf 54,4787; im Revisionsverfahren korrigiert auf die Werte von 5,8883/5,9711 sowie von 53,5655/54,2880).

4 Klage- und Berufungsverfahren sind zu Gunsten der Klägerin ausgegangen, weil sich sowohl SG (Urteil vom 24.10.2008) als auch LSG (Urteil vom 11.11.2009) dem Urteil des BSG vom 18.10.2005 angeschlossen haben.

5 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Diese rügt sinngemäß eine Verletzung der Höchstdauerbegrenzung des § 72 Abs 3 Nr 1 iVm § 54 Abs 4 und § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sei die Anzahl der belegungsfähigen Monate nur um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern, die als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten seien. Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG die entgegenstehende Rechtsansicht des Urteils vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R) inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe (BSG vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R, RdNr 13; nach Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .

6 | | | | --- | --- | | | | | Sie beantragt, | | | | das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |

7 | | | | --- | --- | | | | | Die Klägerin hält das Berufungsurteil für zutreffend und beantragt, | | | | die Revision zurückzuweisen. |

8 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9 Auf die zulässige Revision der Beklagten sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10 Der Rentenbescheid der Beklagten vom 5.3.2001 erweist sich im Sinne des von der Klägerin geltend gemachten Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht als rechtswidrig. Bei der Berechnung ihrer Altersrente gelten diejenigen Zeiten ihrer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI; hiermit sind auch Hochschulzeiten gemeint) , die nicht als Anrechnungszeiten zählen, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier bzw -geminderter Zeiten (§§ 71 ff SGB VI) als belegungsfähig und sind daher vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum nicht abzusetzen.

11 Wie bereits in seinem Beschluss vom 27.8.2009 (B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400) auf die Anfrage des 5. Senats vom 25.11.2008 (B 5 KN 1/07 R) näher ausgeführt, ist der Senat nach wie vor der Auffassung, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1) ist nach dem Urteil des 5. Senats vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 13 f) überholt.

12 Für die Einzelheiten verweist der Senat auf die zitierten Entscheidungen.

13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Schlagwörter

pension calculationoverall assessmentcredit periodsschool educationuniversity educationreview procedureretroactive correctioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether non-creditable school or university education periods must be deducted from the assessable overall period in the pension overall assessment.

Extrahierter Entscheid

No. Education periods under Section 58(1) sentence 1 no. 4 SGB VI remain assessable in the overall assessment even if they exceed the maximum period and are therefore not credited as contribution-free periods.

Extrahierte Begründung

The court held that only those education periods that are actually to be credited and valued as credit periods reduce the assessable overall period. Periods exceeding the statutory maximum are not to be deducted merely because they are not credit periods.

Kernrechtsfrage

Whether the review request under Section 44 SGB X required a recalculation of the claimant's pension.

Extrahierter Entscheid

No. The pension decision was not unlawful, so the review request failed.

Extrahierte Begründung

Because the original pension calculation correctly treated the education periods as assessable, there was no basis for setting aside the pension decision and increasing the pension.

Kernrechtsfrage

How the costs of the proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Each party bears its own extra-judicial costs for all instances.

Extrahierte Begründung

The cost decision followed from Section 193 SGG.

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