BGH — 5 StR 469/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 5 StR 469/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR469.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 3. April 2025, Az: 611 KLs 9/19
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner