BGH — 5 StR 448/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 5 StR 448/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR448.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 9. April 2025, Az: 618 KLs 3/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. April 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 5 StR 209/25 mwN).
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner