BGH — 1 StR 457/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 1 StR 457/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR457.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Beschlussvorgehend BGH, 30. April 2025, Az: 1 StR 457/24, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 18. April 2024, Az: 4 KLs 203 Js 66902/23 jug
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. November 2023 (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch
nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 1 StR 295/22 Rn. 31).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler