Entscheidungsdatum: 2025-04-03
Aktenzeichen: 6 StR 6/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:030425B6STR6.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 29. August 2024, Az: 25 KLs 8/24
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Einziehung des Pkw rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, als Tatmittel eingezogen werden. Die Anordnung einer solchen Einziehung steht, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 6 m.w.N.).
3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen bleiben hiervon unberührt und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um widerspruchsfreie neue Feststellungen ergänzt werden.
Bartel Wenske Fritsche
Werner Arnoldi