Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 18. Juli 2024, Az: 405 KLs 1/24
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Cuxhaven vom 26. Mai 2021 entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).