BGH — 2 StR 168/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 2 StR 168/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:230425B2STR168.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 6. Februar 2025, Az: 15 KLs 15/24vorgehend LG Darmstadt, 6. Dezember 2024, Az: 15 KLs 15/24
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1 1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2 2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Zeng Meyberg Lutz
Zimmermann Herold