BGH — 2 StR 555/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-13
Aktenzeichen: 2 StR 555/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 17. Juni 2024, Az: 12 KLs - 2 Js 12616/20nachgehend BGH, 1. Juli 2025, Az: 2 StR 555/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hätte die Bindungswirkung der Feststellung bestehender Vorverurteilungen im ersten Rechtsgang der Berücksichtigung ihrer zwischenzeitlichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 96/24, NStZ-RR 2024, 388). Entgegen der Auffassung der Revision war aber zum Urteilszeitpunkt Tilgungsreife der Vorverurteilung durch das Landgericht Marburg vom 8. Mai 2009 (und damit auch der früheren Vorverurteilungen, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) nicht eingetreten, da sich die fünfzehnjährige Tilgungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verlängerte. Ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang verstieß daher nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann