BGH — 5 StR 692/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-26
Aktenzeichen: 5 StR 692/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:260325B5STR692.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 692/24, Urteilvorgehend LG Hamburg, 21. Juni 2024, Az: 636 KLs 7/24nachgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 692/24, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen