BGH — VII ZB 10/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: VII ZB 10/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 RVG, Nr 3500 RVG-VV, § 732 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 30. Januar 2025, Az: VII ZB 10/24, Beschlussvorgehend LG Berlin II, 17. Mai 2024, Az: 6 T 1/24vorgehend AG Charlottenburg, 5. Oktober 2023, Az: 70 II 47/23, Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Titelzeile
Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswertwert und Zinsbetrag im Klauselerinnerungsverfahren
Tenor
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.
2 Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.
Jurgeleit