BGH — 6 StR 34/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-17
Aktenzeichen: 6 StR 34/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:170325B6STR34.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 17. März 2025, Az: 6 StR 34/25, Beschlussvorgehend LG Lüneburg, 28. Oktober 2024, Az: 50 KLs 10/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands und mit Besitz von verbotenen Gegenständen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Entscheidung der Strafkammer, mit der sie den Antrag des Angeklagten auf Untersuchung aller aufgefundenen Klemmleistenbeutel sowie einer Verpackung auf Finger- und DNA-Spuren zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Weder handelt es sich um einen Beweisantrag noch gebot die Aufklärungspflicht, der Beweisanregung nachzukommen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau