Vorinstanz: vorgehend LG Göttingen, 20. Februar 2024, Az: 11 KLs 1/23
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Februar 2024 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).