BGH — X ZR 86/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-13
Aktenzeichen: X ZR 86/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. Januar 2025, Az: X ZR 86/23vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juni 2023, Az: 1 U 1839/22 Erbvorgehend LG Amberg, 2. Juni 2022, Az: 21 O 233/18
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.
2 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).
3 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4 Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.
5 Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Bacher Deichfuß Marx
Rensen von Pückler