BGH — 4 StR 102/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 4 StR 102/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR102.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 16. Januar 2024, Az: 1 KLs 13/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1 1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2 2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
| Quentin | | Maatsch | | Scheuß |
|---|
| Ri´inBGH Dr. Dietsch | | | |
| ist wegen Urlaubs an der | | | | |
| Unterschriftsleistung gehindert. | | | | |
| Quentin | | Marks | |