BGH — X ZB 5/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: X ZB 5/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:140125BXZB5.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 18. November 2024, Az: 2-1 T 59/24vorgehend AG Frankfurt, 3. September 2024, Az: 32091 C 382/24
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe
1 I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrpreisnacherhebung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.
2 Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer als "Revision" bezeichneten Eingabe. Auf einen Hinweis, dass ihr Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, hat sie mitgeteilt, sie verlange eine Entscheidung.
3 II. Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.
4 Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil die Entscheidung über eine Beschwerde allenfalls auf diesem Wege angefochten werden kann.
5 Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler