BGH — 4 StR 637/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 4 StR 637/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR637.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hagen (Westfalen), 15. Juli 2025, Az: 41 KLs 1/25
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2025 wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1 Die Revision der Nebenklägerin – mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen – ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.
2 Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Gödicke Liebhart