BGH — 6 StR 69/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 6 StR 69/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR69.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Urteilvorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2024, Az: 1 Ks 13/24nachgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Urteil
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Denn die Gutachten zum Explosionsgeschehen und zum Verletzungsbild dienten jedenfalls auch der Überführung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten.
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi