Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: XIII ZR 6/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100226UXIIIZR6.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 61a S 1 Nr 1 EGG 2017, § 70 EGG 2017, § 74 EGG 2017, § 61 Abs 2 Nr 1 EGG 2014, § 74 EGG 2014, § 37 Abs 3 S 1 EGG 2012, § 49 EGG 2012, § 49 EGG 2009, § 14a Abs 1 EGG 2006, § 14a Abs 5 EGG 2006, § 14a Abs 7 EGG 2006, § 14 Abs 3 EGG 2004, § 14 Abs 6 EGG 2004, § 242 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 2. Mai 2024, Az: I-2 U 128/22, Urteilvorgehend LG Essen, 3. Mai 2022, Az: 5 O 240/20, Teilurteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Stillstandstrom
Stillstandstrom
In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.).
Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 10. Februar 2026 ist durch Beschluss vom 28. April 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Mai 2024 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2022 wegen des Anspruchs auf Auskunft für die Jahre 2012 und 2013 hinsichtlich der Kernkraftwerke Emsland und Lingen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Essen vom 3. Mai 2022 hinsichtlich der Kernkraftwerke Emsland und Lingen teilweise dahin abgeändert, dass die Klage auf Auskunft für die Kalenderjahre 2012 und 2013 abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke, soweit diese ihren Stromverbrauch wegen Stillständen nicht selbst decken konnten.
2 Die Klägerin ist eine der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der R AG. Die Beklagte zu 2 war in der Vergangenheit für nahezu sämtliche Energieerzeugungsanlagen des Konzerns der Beklagten - einschließlich des Teilbereichs Kernenergie - zuständig und zugleich Gesellschafterin der jeweiligen Kraftwerksgesellschaft der drei Kernkraftwerke Emsland, Gundremmingen und Lingen (nachfolgend Kernkraftwerke E, G und L). Sie war daher in der Lage, deren Stillstandstromverbräuche mit Strom aus anderen Erzeugungsanlagen zu decken. Unter Stillstandstrom sind Strommengen zu verstehen, die in Zeiten verbraucht werden, in denen Kernkraftwerke nicht im Leistungsbetrieb sind und ihren Eigenbedarf an Strom - etwa zur Kühlung der Brennelemente - nicht selbst decken können. Im Zuge eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages wurde mit Wirkung zum 27. März 2018 der Teilbereich Kernenergie von der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übertragen. Dadurch wurde die Beklagte zu 1 alleinige beziehungsweise mehrheitliche Gesellschafterin der drei Kernkraftwerksgesellschaften.
3 Das Kernkraftwerk E stand im hier maßgeblichen Zeitraum von 2000 bis 2018 im Eigentum der Kernkraftwerk Lippe-Ems GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft E), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Die Beklagte zu 2 hielt 87,5% der Anteile an dieser Kraftwerksgesellschaft. Das Kernkraftwerk L wurde bis 1977 zur Stromerzeugung eingesetzt und wird derzeit zurückgebaut. Es stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Lingen GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft L), die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Alleinige Gesellschafterin dieser Kraftwerksgesellschaft war im maßgeblichen Zeitraum die Beklagte zu 2. Ihre Aufgaben, insbesondere die erforderlichen Rückbautätigkeiten, wurden durch die Beklagte zu 2 erfüllt. In Stillstandzeiten belieferten die Beklagte zu 2 beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin (beide nachfolgend Beklagte zu 2) die Kernkraftwerke E und L mit selbst erzeugtem Strom auf der Grundlage von Stromlieferverträgen. Die Belieferung erfolgte vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2011 und in der Zeit ab dem 25. Juli 2014. In der Zwischenzeit wurden die Kernkraftwerke nach dem Vortrag der Beklagten von einer anderen Gesellschaft beliefert. Das Kernkraftwerk G besteht aus drei Blöcken, von denen der letzte zum 31. Dezember 2021 vom Netz genommen wurde. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (nachfolgend Kraftwerksgesellschaft G), an der die Beklagte zu 2 75 % der Geschäftsanteile hielt. Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung waren neben der Kraftwerksgesellschaft auch deren Gesellschafter. Die Gesellschafter trugen sämtliche Kosten des Anlagenbetriebs. Die Beklagte zu 2 stellte zumindest teilweise die Stillstandstromversorgung bereit.
4 Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Ausgleichszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2018 in Anspruch. Sie ist der Auffassung, in der Deckung der Stillstandstromverbräuche in den Kernkraftwerken liege eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütungs- oder umlagepflichtige Stromlieferung. Es handele sich nicht um umlagebefreiten Eigenstrom. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
5 Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, (1) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die Kraftwerksgesellschaften E, L und G jeweils in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2018 von der Beklagten zu 2 beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern bezogen haben (Tenor zu 1 a bis c), sowie (2) der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß dem vorstehenden Tenor zu 1 a bis 1 c mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte zu 2 beziehungsweise deren Rechtsvorgängern an die in dem Tenor zu 1 a bis 1 c genannten Unternehmen bestätigt wird.
6 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
7 Die Revision hat nur wegen der Auskunftsansprüche hinsichtlich der Kernkraftwerke E und L für die Jahre 2012 und 2013 Erfolg; ansonsten bleibt sie erfolglos.
8 A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (OLG Hamm, RdE 2025, 276), der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum von April 2000 bis Dezember 2018 zu. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ergebe sich aus den jeweiligen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beziehungsweise vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 aus § 242 BGB. Die Auskunftspflicht beziehe sich auf die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen. Ausgenommen sei nur Eigenstrom, den Letztverbraucher selbst erzeugten. Davon könne nur bei Personenidentität zwischen Erzeuger und Letztverbraucher ausgegangen werden. Diese sei bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen formalen Sichtweise hier nicht gegeben. Die Kraftwerksgesellschaften seien personenverschieden von den Beklagten. Es bestünden entgeltliche Lieferbeziehungen mit der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 sei auch passivlegitimiert. Dem stehe der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen den Beklagten nicht entgegen. Die Klägerin könne letztverbraucherscharfe Auskünfte und nicht nur bilanzkreisscharfe Mitteilung der gelieferten Gesamtenergiemengen verlangen. Der Anspruch sei auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Soweit bilanzkreisscharfe Auskünfte erteilt worden seien, seien diese unvollständig. Auch die Negativauskunft für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. Juli 2014 erfülle den Anspruch nicht. Die Auskunftsansprüche seien nicht verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährung für die Kalenderjahre 2000 bis 2010 greife nicht ein. Zwar seien die Auskunftsansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 entstanden. Ein Hilfsanspruch könne jedoch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren. Der Hauptanspruch auf Zahlung sei nicht verjährt, weil er mangels Fälligkeit nicht entstanden sei. Er könne nicht vor vollständiger Auskunftserteilung und Endabrechnung durch den Übertragungsnetzbetreiber entstehen. Die Ansprüche seien im Übrigen nicht verwirkt. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 auch ein Anspruch auf das begehrte Testat zu. Die Beklagte zu 1 hafte nach der Umwandlung als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2.
9 B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
10 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Auskunftsanspruch für die von den Kernkraftwerken E und L bezogenen Strommengen in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 sowie für die vom Kraftwerk G für den gesamten Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2018 bezogenen Strommengen im beantragten Umfang zusteht.
11 1. Nach § 74 und § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EEG in den verschiedenen vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassungen müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen.
12 a) Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung des in § 70 EEG 2014, 2018 verankerten allgemeinen Grundsatzes, dass Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §§ 52 bis 62 EEG 2014 jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 13/19, RdE 2020, 313 Rn. 40 - EEG-Umlage-Verzinsung II). Die Mitteilungspflicht ist privatrechtlicher Natur (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand November 2025, § 74 EEG 2021 Rn. 10; Rabensdorf in BerlKommEnergieR, Band 6, 4. Aufl. 2018, § 70 EEG Rn. 16). Dem Übertragungsnetzbetreiber steht gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein korrespondierender Auskunftsanspruch zu (BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 34 zu den Vorgängervorschriften § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006).
13 b) Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die erforderlichen Auskünfte im Streitfall letztverbraucherscharf, also aufgeschlüsselt nach den für die drei Kernkraftwerke jeweils gelieferten Strommengen, erteilt werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass seit der EEG-Novelle 2014, also seit dem 1. August 2014, im Falle der Belieferung der Letztverbraucher über Bilanzkreise die Mitteilung der Energiemengen bilanzkreisscharf erfolgen muss (§ 74 Satz 2 EEG 2014, § 74 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017).
14 aa) Die Vorschrift betrifft nur die im Massengeschäft erfolgende Belieferung von Letztverbrauchern über das Elektrizitätsversorgungsnetz (Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 28). Danach ist die Gesamtsumme der gelieferten Strommengen und darüber hinaus anzugeben, unter Nutzung welches konkreten Bilanzkreises die jeweiligen Letztverbraucher beliefert wurden. Dem Übertragungsnetzbetreiber soll damit einerseits der Abgleich der gemeldeten Strommengen mit den bilanziell abgerechneten Mengen ermöglicht werden (vgl. auch § 73 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017). Zum anderen soll eine Doppelerfassung vermieden werden, zu der es ohne eine bilanzkreisscharfe Meldung der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen infolge der Vermutungsregel nach § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014, § 60 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 kommen könnte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2019 - 8 U 140/17, ZNER 2019, 545 [juris Rn. 28]; Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 30; Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des EEG, BT-Drucks. 18/1304, S. 162).
15 bb) Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Auskunftspflicht stets auf eine bilanzkreisscharfe Mitteilung beschränkt. Das erschließt sich schon daraus, dass eine Umlagepflicht auch für Lieferungen außerhalb des Netzes besteht, die keinem Bilanzkreis zugeordnet sind (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 28, Fn. 1). Aus § 14a Abs. 1 EEG 2004, § 45 EEG 2009, 2012, § 70 EEG 2014, 2017 ergibt sich zudem, dass die dort genannten Mitteilungspflichten nicht abschließend sind ("insbesondere"). Mitzuteilen sind vielmehr die im Einzelfall erforderlichen Daten. Vorliegend geht es allein um die Strommengen, die an drei konkrete Letztverbraucher geliefert wurden, und zu denen eine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin im obigen Sinne nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die erfolgten lediglich bilanzkreisbezogenen Auskünfte bisher nicht erfolgt ist.
16 2. Eine entsprechende Melde- und Auskunftspflicht für gelieferten Strom bestand auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2014 nach § 49 EEG 2009 und EEG 2012. Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 10/19, RdE 2020, 309 Rn. 26 - EEG-Umlage-Verzinsung I). Eine inhaltlich entsprechende Regelung war außerdem für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 in § 14 Abs. 3 und 6 EEG 2004 und in § 14a Abs. 1, 5 und 7 EEG 2006 enthalten (vgl. BGHZ 205, 228 Rn. 18). Die Meldepflicht ist mit Aufhebung der jeweiligen Vorgängervorschrift nicht erloschen, sondern bestand mit demselben Inhalt fort (vgl. BGH, RdE 2020, 313 Rn. 28 - EEG-Umlage-Verzinsung II). Für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Juli 2004 - also vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - war der Auskunftsanspruch noch nicht spezialgesetzlich geregelt. Ein zum Ausgleichsanspruch akzessorischer Auskunftsanspruch ergibt sich für diese Zeit aber - wie die Vorinstanzen zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen haben - aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23).
17 3. Die Beklagte zu 2 lieferte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2018 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom an die drei Kraftwerksgesellschaften als Letztverbraucher und ist daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Sie kann sich hinsichtlich der an die Kernkraftwerke gelieferten Strommengen nicht auf das sogenannte Eigenstromprivileg berufen, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004, § 14, 14a EEG 2006, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 unterfällt (BGHZ 205, 228 Rn. 18 f.).
18 a) In der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2011 liegt ein Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stillstandstroms durch die Beklagte zu 2 in diesem Sinne nicht vor.
19 aa) Nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage gemäß § 11 Abs. 4 EEG 2000, § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 waren Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abgenommenen und vergüteten EEG-Strom ihrerseits dem Übertragungsnetzbetreiber anteilig abzunehmen und zu vergüten. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht war also die Lieferung, nicht die Erzeugung oder der Verbrauch von Strom. Die Abnahme- und Vergütungspflicht und der damit einhergehende Belastungsausgleich war den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt (BT-Drucks. 15/2327, S. 37 zu § 14 Abs. 3 EEG 2004). Von dem vertikalen Belastungsausgleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber waren als sogenannter Eigenstrom lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben wurden. In diesen Fällen fehlte es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 24, 30; BGHZ 205, 228 Rn. 18 f.; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, BT-Drucks. 15/810, S. 5; Ausschussbericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, S. 49; Trottmann in BerlKommEnergieR, Band 8, 5. Aufl. 2022, § 61e EEG 2021 Rn. 2; Altrock, EnWZ 2021, 305).
20 bb) Von dem Belastungsausgleich erfasst waren damit Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen - auch außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes - an verbundene Unternehmen geliefert wurden. Für die Frage, ob eine Stromlieferung in diesem Sinne vorliegt, ist allein maßgeblich, ob es sich bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen im Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und eine der Gesellschaften das gesamte unternehmerische Risiko der anderen Gesellschaft zu tragen hat (BGHZ 205, 228 Rn. 20). Der Gesetzgeber hat allein an die formale Personenidentität angeknüpft, weil er das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung verfolgt und eine gleichmäßige, möglichst verursachergerechte Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer angestrebt hat (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; BGH, RdE 2010, 225, Rn. 25 f., 30 mwN). Er hat davon abgesehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - nämlich die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abgestellt (BGHZ 205, 228 Rn. 25 f.). Diesen Grundsätzen, die auch die Revision nicht in Frage stellt, schließt sich der erkennende Senat an.
21 cc) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 bei der danach gebotenen formalen Betrachtung Lieferantin, nicht aber Letztverbraucherin der in Rede stehenden Stillstandstrommengen ist. Letztverbraucher sind vielmehr die von der Beklagten zu 2 personenverschiedenen Kraftwerksgesellschaften, so dass ein Eigenstromverbrauch nach den obigen Grundsätzen ausscheidet.
22 (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, wer Betreiber der Kernkraftwerke und damit Letztverbraucher sei. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, wer nach § 3 Nr. 2 EEG 2017 als Anlagenbetreiber der Kernkraftwerke anzusehen ist. Das hängt davon ab, wer die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich, BT-Drucks. 16/8148, S. 38; BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05, RdE 2008, 368 Rn. 15). Vorliegend ist aber nicht maßgeblich, wer die Kernkraftwerke zur Stromerzeugung nutzt. Entscheidend ist vielmehr, wer für die Zwecke des Belastungsausgleichs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Letztverbraucher der von den Kernkraftwerken bezogenen Stillstandstrommengen anzusehen ist. Letztverbraucher ist gemäß § 5 Nr. 24 EEG 2014, § 3 Nr. 33 EEG 2017 "jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht". Hierbei kommt es wie dargelegt auf eine formale Betrachtungsweise an. Dem umlageberechtigten Übertragungsnetzbetreiber soll gerade nicht abverlangt werden, zu prüfen, wer bei umfassender Betrachtung der Einzelfallumstände das wirtschaftliche Risiko der jeweiligen Verbrauchseinheit trägt. Die Kraftwerksgesellschaften E und L waren im maßgeblichen Zeitraum Eigentümerinnen der Kernkraftwerke E und L. Grundlage der Stillstandstromlieferungen waren entgeltliche Lieferverträge, die die Kraftwerksgesellschaften mit ihren Gesellschaftern geschlossen haben. Auch die Kraftwerksgesellschaft G hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Stillstandstrom aufgrund von eigenen Stromlieferverträgen bezogen. Die Kraftwerksgesellschaften sind daher bei formaler Betrachtung als Letztverbraucher anzusehen. Keine maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks L über kein eigenes Personal verfügt.
23 (2) Diese formale Betrachtung steht im Einklang mit den von der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung entwickelten Grundsätzen. In ihrem entsprechenden Leitfaden heißt es zwar, die Betreibereigenschaft einer Verbrauchseinheit könne nach den gleichen Kriterien wie die Betreibereigenschaft einer Stromerzeugungsanlage ermittelt werden, nämlich danach, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage habe, das Bestimmungsrecht über ihre Arbeitsweise ausübe und das wirtschaftliche Risiko trage (vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, 2016, S. 24 ff.; vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14 .EnWG, RdE 2017, 99 [juris Rn. 41]). Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es nach Auffassung der Bundesnetzagentur aber nur in Zweifelsfällen, etwa wenn unterschiedliche Rechtsträger auf Verbrauchsgeräte zugreifen können. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig sind, auf dem Strom verbraucht wird (Leitfaden, S. 26). Im Regelfall ist die Zuordnung des Letztverbrauchs dagegen eindeutig (Leitfaden, S. 24). Dabei ist allein auf die objektiven Umstände abzustellen. Die Zurechnung fremden Stromverbrauchs als eigener Verbrauch eines anderen Rechtsträgers kommt nicht in Betracht (Leitfaden, S. 23 f.). Die Vertreter der Bundesnetzagentur haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof dazu erläutert, dass nach diesen Grundsätzen unter den hier gegebenen Umständen aufgrund der vorzunehmenden formalen Betrachtung die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur (eindeutig) als Letztverbraucher anzusehen sind, weil sie von der Beklagten zu 2 aufgrund entgeltlicher Lieferverträge mit Strom beliefert wurden.
24 b) Auch für die Zeit ab 2012 kann sich die Beklagte zu 2 nach den damals geltenden Regelungen nicht auf das Eigenstromprivileg berufen.
25 aa) Im Zuge des Systemwechsels von der physikalischen Abnahmepflicht des EEG-Stroms durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen hin zu einer Vermarktungspflicht durch die Übertragungsnetzbetreiber dehnte der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 den Ausgleichsmechanismus auf Sachverhalte aus, die vom Gesetz zuvor nicht erfasst waren. Den Übertragungsnetzbetreibern wurde die Aufgabe übertragen, den EEG-Strom zukünftig unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung selbst zu vermarkten (§ 37 Abs. 1 EEG 2012). Sie erhielten das Recht, für die hierfür entstehenden Kosten eine einheitliche EEG-Umlage von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom zu verlangen (§ 37 Abs. 2 EEG 2012). Erstmalig wurden auch Eigenerzeuger den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt und somit an den Kosten beteiligt (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012). Gleichzeitig wurde mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 nunmehr ausdrücklich ein Befreiungstatbestand für die Eigenerzeugung geschaffen. Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfiel, wenn Letztverbraucher Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betrieben und den erzeugten Strom selbst verbrauchten, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde (vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte). Nach § 66 Abs. 15 EEG 2012 galt § 37 Abs. 3 EEG 2012 allerdings nicht, soweit Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, mithin nicht für Bestandsanlagen.
26 bb) Mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 fand ein weiterer Paradigmenwechsel statt, wonach nunmehr nicht mehr die Stromlieferung, sondern der Stromverbrauch Anknüpfungspunkt für die Umlagepflicht sein sollte. Nach § 61 EEG 2014 war daher auch der zur Eigenversorgung erzeugte Strom im Grundsatz der EEG-Umlagepflicht unterworfen (vgl. Richter/Schellberg, EnWZ 2017, 347, 348). Die Eigenversorgung war in § 5 Nr. 12 EEG 2014 (§ 3 Nr. 19 EEG 2017) legaldefiniert als der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Die Eigenversorgung war nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 von der Umlage nur befreit, soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 sah gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 4 außerdem einen Bestandsschutz für Anlagen von Eigenerzeugern vor, die gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 bereits umlagebefreit waren.
27 cc) In dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen EEG 2017 blieb es bei diesen Voraussetzungen für das Eigenversorgungsprivileg. Die Umlagepflicht stellte nun gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2017 den Regelfall dar; der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfiel oder verringerte sich ausschließlich in den Fällen der §§ 61a und 61b EEG 2017, unter anderem beim Kraftwerkseigenverbrauch (§ 61a Satz 1 Nr. 1 EEG 2017). Die Bestandsschutzregelungen nach § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 fanden sich in §§ 61e, 61f EEG 2017 (vgl. Richter/Schellberg, EnWZ 2017, 347, 348).
28 dd) Danach sind die Voraussetzungen für das Eigenstromprivileg im hier maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben. Der Befreiungstatbestand nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 greift nicht ein, weil weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass der Stillstandstrom der drei Kernkraftwerke nicht durch ein Netz durchgeleitet und im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass er nicht vor Ort, sondern von anderen Kraftwerken der Beklagten zu 2 erzeugt und sodann geliefert wurde. Auch die Voraussetzungen des Kraftwerkseigenverbrauchs nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 und § 61a Nr. 1 EEG 2017 sind nicht gegeben. Schließlich greifen die Übergangsregelungen für Bestandsanlagen nach § 66 Abs. 15 EEG 2012, § 61 Abs. 3 EEG 2014, §§ 61e, 61f EEG 2017 schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte zu 2 aus den oben genannten Gründen in der Zeit zwischen 2000 und 2011 nicht als Letztverbraucherin der Stillstandverbräuche in den drei Kernkraftwerken anzusehen ist (vgl. Rn. 18 ff.).
29 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die die Stromlieferungen der Jahre 2000 bis 2010 betreffenden Auskunftsansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
30 a) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB unterliegt ebenso wie die gesetzlichen Auskunftsansprüche nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006, § 49 EEG 2009 und EEG 2012 der Regelverjährung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 - X ZR 145/23, GRUR 2024, 1796 Rn. 22, 30 - Aufschlussgerät; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, RdE 2014, 334 [juris Rn. 31]; Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 74 Rn. 40, 47). Anwendung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, auch soweit Auskunfts- und Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Strommengen in Rede stehen, die zwischen dem 1. April 2000 und dem 31. Dezember 2001 geliefert wurden. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Sowohl die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB sind kürzer als die bis zum 1. Januar 2002 geltende dreißigjährige Regelverjährung (§ 195 BGB aF).
31 b) Bei den Auskunftsansprüchen handelt es sich um sonstige Ansprüche im Sinne des § 199 Abs. 4 BGB. Sie verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
32 aa) Weder der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB noch die gesetzlichen Auskunftsansprüche nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006, § 49 EEG 2009 und EEG 2012 konnten vor den auf Ausgleichszahlung gerichteten Hauptansprüchen verjähren.
33 (1) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der akzessorische Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zwar grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, WRP 2013, 65 Rn. 22 - Fluch der Karibik; vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 mwN). Die Verjährung des Hauptanspruchs führt daher nicht automatisch auch zur Verjährung des Auskunftsanspruchs, obwohl das Informationsinteresse des die Auskunft Verlangenden dann regelmäßig nicht mehr besteht. Der Auskunftsanspruch kann allerdings grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren (BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 8; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55; GRUR 2024, 1796 Rn. 22, 30 - Aufschlussgerät). Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Das Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244), bezieht sich dabei auf den Hauptanspruch und nicht auf Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des - noch nicht verjährten - Hauptanspruchs zu ermöglichen (BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 11). Die isolierte Verjährung des Auskunftsanspruchs kann auch den Zweck des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht erfüllen. Es würde lediglich die Durchsetzung des Hauptanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger ein Mittel zu seiner Klärung aus der Hand genommen würde (BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 10).
34 (2) Das gilt auch für die gesetzlichen Auskunftsansprüche nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006, § 49 EEG 2009 und EEG 2012.
35 (a) Für im Gesetz vorgesehene Auskunftsansprüche kann nicht einheitlich beurteilt werden, ob sie vor dem Hauptanspruch verjähren können (vgl. BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 26 ff. - Aufschlussgerät). Das hängt davon ab, ob sie - wie der akzessorische Auskunftsanspruch nach § 242 BGB - mit dem Hauptanspruch in der Weise verknüpft sind, dass seine Durchsetzung ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre (BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 36 - Aufschlussgerät; zum Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen aus § 556g Abs. 3 BGB vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 375/21, NJW 2024, 208 Rn. 20; vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 125/22, juris Rn. 23f.; zum Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 22).
36 (b) Bei den streitgegenständlichen Auskunftsansprüchen nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 besteht eine solche enge Verknüpfung mit dem Ausgleichsanspruch. Sie dienen allein dazu, den Belastungsausgleich für den seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Strom aus erneuerbaren Energien vorzubereiten (vgl. BGHZ 205, 228, Rn. 34). Der Ausgleichsanspruch kann ohne die Erfüllung der Meldepflicht nicht berechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Übertragungsnetzbetreiber unter Umständen die Strommengen auch ohne die Mitteilungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens schätzen und diese Schätzung zur Grundlage von Abschlagsrechnungen machen kann. Dafür kann er die ihm aus der Bewirtschaftung der Bilanzkreise zur Verfügung stehenden Informationen nutzen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 9. September 2016 - 7 U 28/16 (Hs), BeckRS 2016, 132455 Rn. 51; dazu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EEG, BT-Drucks. 19/5523, S. 81; Naujoks in Baumann/Gabler/Günther, EEG 2019, § 74 Rn. 79). Dies ändert indes nichts daran, dass der Hauptanspruch ohne die Möglichkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs erschwert oder unmöglich wäre; zudem ist bereits nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Möglichkeit der Schätzung hier bestanden hätte.
37 bb) Die auf Ausgleichszahlung gerichteten Hauptansprüche sind nicht verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB beginnt mit der Entstehung der Ansprüche. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was grundsätzlich seine Fälligkeit gemäß § 271 BGB voraussetzt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07 - BauR 2008, 1885 Rn. 17 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2020 - 3 U 165/20, juris Rn. 20 mwN). Da die Hauptansprüche mangels Erfüllung der Melde- und Auskunftspflicht noch nicht fällig sind, hat der Lauf der Verjährungsfrist vorliegend noch nicht begonnen.
38 (1) Die Fälligkeit und damit die Entstehung der Ausgleichsansprüche hängt davon ab, dass die Beklagte zu 2 ihre Melde- und Auskunftspflicht erfüllt. Vorher kann die Klägerin keine (vollständige) Ausgleichszahlung abrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31). Auch wenn die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung und damit auch keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist, ist für die Fälligkeit jedoch erforderlich, dass der Gläubiger eine Rechnung hätte erteilen können (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - VII ZR 364/86, BGHZ 102, 167, juris Rn. 24; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 199 Rn. 5 f.). Er muss über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügen, um den Gläubiger in Verzug setzen zu können (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9). Dass dies hier ohne die Erfüllung der Meldepflicht - ganz oder teilweise - der Fall war, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
39 (2) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Ausgleichsansprüche nicht schon unmittelbar mit der Zurverfügungstellung des Stroms durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Letztverbraucher fällig. Zwar genügt für die Entstehung von Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben, ohne dass eine Bezifferung erforderlich ist (BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19; vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 21; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 17; vom 21. Mai 2019 - II ZR 340/18, WM 2019, 1254 Rn. 13). Das gilt nach den obigen Grundsätzen jedoch nicht für Zahlungsansprüche, deren Durchsetzung stets von einer Mitwirkungshandlung des Schuldners - hier der Meldung der gelieferten Strommengen - abhängt. Bei ihnen liegt es allein in der Hand des Schuldners, den Anspruch zur Entstehung zu bringen. Der Übertragungsnetzbetreiber erlangt grundsätzlich erst durch die Meldung Kenntnis von den Stromlieferungen und ihrem Umfang und damit der Entstehung seines Ausgleichsanspruchs.
40 (3) Gegen den Eintritt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs bereits mit der Stromlieferung spricht auch, dass das Gesetz seit dem 1. April 2012 mit § 37 Abs. 5 Satz 1, 2 EEG 2012 und den Folgeregelungen (§ 60 Abs. 4 Satz 1, 2 EEG 2014, § 60 Abs. 3 Satz 1, 2 EEG 2017) eine Fälligkeitsfiktion und eine Verzinsung für den Fall der nicht rechtzeitigen Meldung der Strommengen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht. Der Gesetzeswortlaut geht dabei ausdrücklich davon aus, dass die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Übertragungsnetzbetreiber die von ihm gelieferten Strommengen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet hat (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012). Nach der Gesetzesbegründung sollte sichergestellt werden, dass ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Meldepflichten sanktioniert und nicht belohnt wird (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/8877, S. 24 linke Spalte; vgl. auch BGH, RdE 2020, 309 Rn. 36 - EEG-Umlage-Verzinsung I). Sie stellt außerdem klar, dass die Fälligkeitsfiktion nur dem Zweck der Berechnung der Verzinsung dient und nicht den Beginn der Verjährung entsprechender Zahlungsansprüche auslöst (BT-Drucks. 17/8877, S. 24 linke Spalte).
41 c) Entgegen der Auffassung der Revision liegt schließlich kein Grund dafür vor, die genannten Grundsätze zur Unverjährbarkeit des Auskunftsanspruchs vor dem Hauptanspruch nicht zur Anwendung zu bringen.
42 aa) Es trifft allerdings zu, dass der Ausgleichsanspruch vor Erfüllung der Auskunftspflicht nicht im Sinne des § 199 Abs. 4 BGB entstehen und damit bei Nichterfüllung der Meldepflicht nicht verjähren kann. Das ist indes hinzunehmen, weil es der Schuldner in der Hand hat, durch die Erfüllung der Auskunftspflicht den Ausgleichsanspruch zur Entstehung zu bringen und damit auch den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Die Unverjährbarkeit ohne eine anspruchsauslösende Handlung eines Beteiligten ist dem Recht nicht fremd. Ebenso liegt es bei Ansprüchen, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen erst mit der Rechnungsstellung durch den Gläubiger fällig werden, wobei der Beginn der Verjährung in diesen Fällen noch nicht einmal vom Schuldner bewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 224/18, RdE 2020, 19 Rn. 18, 29; Ellenberger in Grüneberg, aaO § 199 Rn. 6). In diesen Fällen ist der Schuldner allein durch das Rechtsinstitut der Verwirkung geschützt (BGH, GRUR 2024, 1796 Rn. 41 - Aufschlussgerät).
43 bb) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs die Kenntnis der gelieferten Strommengen voraussetzt, auch nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen kenntnisabhängiger und kenntnisunabhängiger Verjährung. Das Verjährungsrecht gilt für die Gesamtheit aller Ansprüche, deren Entstehung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist. Es ist daher nicht systemwidrig, wenn bei bestimmten Ansprüchen bereits ihre Entstehung von der Kenntnis bestimmter Umstände abhängt. Anders als die Revision meint, führt die Unverjährbarkeit auch nicht deshalb zu untragbaren Ergebnissen, weil nach zehn Jahren übliche Aufbewahrungspflichten für Unterlagen enden und daher eine etwaige Erfüllung der Auskunftspflicht nicht mehr dargelegt und bewiesen werden kann. Dass dies der Fall gewesen sei, wird vorliegend bereits nicht geltend gemacht. Die Beklagten sind vielmehr der Ansicht, dass eine Melde- und Auskunftspflicht hier nicht bestanden habe. Soweit einem Schuldner aber trotz Erfüllung der Auskunftspflicht nach erheblichem Zeitablauf der Nachweis der Erfüllung wegen zwischenzeitlicher Vernichtung der Unterlagen nicht mehr möglich sein sollte, kann er sich auf den Einwand der Unmöglichkeit berufen.
44 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 auch ein Anspruch auf Testierung der geschuldeten Endabrechnungen aus § 14a Abs. 7 EEG 2004, § 50 EEG 2009, 2012, § 75 EEG 2014, 2017 und aus § 242 BGB zu.
45 II. Die Beklagte zu 1 haftet - was die Revision nicht in Frage stellt - für die genannten Ansprüche auf Auskunft und Testierung als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 nach § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwG.
46 III. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch ein die Kernkraftwerke E und L betreffender Auskunftsanspruch für die Kalenderjahre 2012 und 2013 zu.
47 1. Nach dem Vortrag der Beklagten hat in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. Juli 2014 die Beklagte zu 2 den Kernkraftwerken E und L keinen Stillstandstrom zur Verfügung gestellt. Diese seien vielmehr von anderen Gesellschaften beliefert worden. Mit diesen Angaben haben die Beklagten der Sache nach eine Negativauskunft für die Kalenderjahre 2012 und 2013 erteilt und damit den Auskunftsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, juris Rn. 43 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, GRUR 2021, 1337 Rn. 26 - Kapitalbildende Lebensversicherung). An einer Erfüllung der Auskunftspflicht fehlt es hier nicht deshalb, weil nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EEG 2017 auch über das "ob" der Ausgleichspflicht und über Änderungen sowie deren Zeitpunkt Auskunft zu erteilen ist, die für die Beurteilung eines Entfallens der EEG-Umlage relevant sein können. Denn die Auskunftspflicht für den maßgeblichen Zeitraum ergibt sich aus § 49 EEG 2012 in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Es besteht keine Auskunftspflicht über die Gründe für die Einstellung früherer Lieferungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus der Generalklausel des § 45 EEG 2012, wonach die nach §§ 46 bis 50 EEG 2012 mitzuteilenden Daten nicht abschließend sind, eine Darlegungspflicht der Beklagten dahin abgeleitet werden, welche (anderen) Konzerngesellschaften Strommengen geliefert haben. Die Auskunftspflicht über die gelieferten Strommengen trifft stets (nur) das liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
48 2. Der Anspruch auf Testierung nach § 50 EEG 2012 ist durch die Negativauskunft hingegen nicht erloschen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch eine Negativauskunft Gegenstand eines Testats sein. Grundsätzlich bezieht sich die Testierung zwar auf die von dem Energieversorgungsunternehmen zu erteilende Jahresendabrechnung. Ist eine solche nicht zu erteilen, kann jedoch auch die Testierung sonstiger Angaben verlangt werden, die der Verpflichtete zu übermitteln hat (vgl. Sauer in Theobald/Kühling, aaO, § 75 Rn. 14). Wurden keine Strommengen geliefert, können diese Angaben überprüft und testiert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um eine Lieferunterbrechung geht und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in den Zeiträumen vor und nach der Unterbrechung Strom geliefert hat.
49 3. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 24. Juli 2014 können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf fehlende Lieferungen berufen. Die Auskunftspflicht nach § 49 EEG 2012 ist auf die Erteilung einer Jahresabrechnung bis zum 31. Mai für das Vorjahr gerichtet. Eine solche Jahresabrechnung haben die Beklagten nicht vorgelegt. Da die Beklagte zu 2 jedenfalls nach dem 24. Juli 2014 Stillstandstrom geliefert hat, war sie von der Meldepflicht nicht befreit. Die erteilte Negativauskunft stellt deshalb keine Erfüllung der Meldepflicht dar.
50 4. Soweit die Revision danach begründet ist, kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen auf der ersten Stufe der Stufenklage zu treffen sind, in der Sache selbst entscheiden und die Klage auf Auskunft wegen der Lieferungen an die Kernkraftwerke E und L für die Jahre 2012 und 2013 abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
51 IV. Über die Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, ist einheitlich im Schlussurteil zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, NJW 2012, 2027; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, juris).
| | | | | Richterin Vogt-Beheim ist wegen Krankheit an der Signierung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Roloff | | Tolkmitt | | Roloff | | | Holzinger | | Kochendörfer | |
Berichtigungsbeschluss vom 28. April 2026
Das Urteil des Senats vom 10. Februar 2026 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In der ersten Zeile der Seite 2 (Einleitung) wird das Wort "Kartellsenat" durch "XIII. Zivilsenat" ersetzt.
| Roloff | Tolkmitt | Picker | ||
|---|---|---|---|---|
| Holzinger | Kochendörfer |