BGH — IX ZA 1/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: IX ZA 1/26
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:030326BIXZA1.26.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 19. Dezember 2025, Az: 5 T 307/25vorgehend AG Paderborn, 7. August 2025, Az: 2 IK 244/22nachgehend BGH, 22. April 2026, Az: IX ZA 1/26, Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.
Gründe
1 1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
2 2. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes