BGH — II ZR 2/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-08
Aktenzeichen: II ZR 2/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: II ZR 2/25vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2024, Az: 11 U 244/18, Urteilvorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, Az: 411 HKO 9/17, Urteilnachgehend BGH, 5. Mai 2026, Az: II ZR 2/25, Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
Wöstmann Bernau von Selle
C. Fischer Adams