BGH — V ZB 38/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: V ZB 38/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:180225BVZB38.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. Januar 2025, Az: V ZB 38/24, Beschlussvorgehend LG Köln, 24. Juli 2024, Az: 29 S 82/24vorgehend AG Aachen, 14. Mai 2024, Az: 118 C 5/24
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau