Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: IX ZR 103/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:190226BIXZR103.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 45 Abs 1 Buchst a EUV 1215/2012, Abs 46 EUV 1215/2012, Art 47 EUV 1215/2012, Art 48 EUV 1215/2012, Art 49 EUV 1215/2012, Art 50 EUV 1215/2012, Art 51 EUV 1215/2012, § 767 Abs 2 ZPO, § 1115 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 24. Juli 2025, Az: I-25 U 33/25vorgehend LG Essen, 25. März 2025, Az: 19 O 160/25
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
(Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public)
Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.528,28 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet angesehen; hinsichtlich dieser Entscheidung ist kein Zulassungsgrund gegeben.
2 1. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 iVm § 544 ZPO).
3 2. Unabhängig davon kann eine Partei einen Verstoß gegen den ordre public bei Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 S. 1; fortan EuGVVO oder Brüssel Ia-VO) fallen, nur im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach § 1115 ZPO geltend machen. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO regelt abschließend, dass die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden kann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Hierfür sehen Art. 46 bis 51 EuGVVO ein selbständiges Verfahren vor (vgl. Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 1 mwN; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 1). Insbesondere hat der Mitgliedstaat gemäß Art. 47 Abs. 1, Art. 45 Abs. 4 EuGVVO der Kommission das für den Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zuständige Gericht zu benennen. Die hierzu von § 1115 ZPO geregelte ausschließliche Zuständigkeit für Anträge auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 47 Brüssel Ia-VO Rn. 1, 6, 21 ff) ist daher für den Einwand, es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, abschließend.
4 Mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 1117 Abs. 1 in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO können demgegenüber Einwendungen gegen die Entscheidung nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im ausländischen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/823, S. 23 f; Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1117 Rn. 7). Die vom Kläger erhobene Rüge, die rumänische Entscheidung verletze den ordre public, zählt nicht zu solchen Einwendungen.
5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes