BGH — I ZB 108/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: I ZB 108/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100226BIZB108.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 24. November 2025, Az: 45 T 4066/25 evorgehend AG Augsburg, 25. Januar 2024, Az: 2 M 1172/24nachgehend BGH, 18. März 2026, Az: I ZB 108/25, Beschlussnachgehend BGH, 19. März 2026, Az: I ZB 108/25, Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 24. November 2025 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - I ZB 81/25, juris Rn. 2 mwN). Auf die vom Schuldner angeführten Gründe für die aus seiner Sicht gebotene Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt es daher aus Rechtsgründen nicht an. Der Erteilung eines Hinweises, um dem Schuldner weiteren Sachvortrag zu ermöglichen, bedurfte es deshalb nicht.
2 2. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille