BGH, Beschluss vom 03.02.2026 - 6 StR 400/25•BGH, 2026-02-03 — 6 StR 400/25
BGH, Beschluss vom 03.02.2026 - 6 StR 400/25Bgh / 6. Strafsenat03.02.2026
BGH | Beschluss | 2026-02-03 | 6 StR 400/25
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 6 StR 400/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:030226B6STR400.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 26. März 2025, Az: 21 KLs 13/24
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt und der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hält die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3 Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei dem Angeklagten aufgefundenen Drogen sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Deren Sicherstellung erweist sich als ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Urteilsgründen angeführt werden muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 406/24, Rn. 21; Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147).
4 2. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO Bestand, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch