BGH — 5 StR 638/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 5 StR 638/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR638.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 4. Juni 2024, Az: 1 KLs 1/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
1 Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
2 Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner