BGH — 5 StR 519/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 5 StR 519/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR519.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 15. Mai 2024, Az: 505 KLs 44/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Revisionsführer nunmehr beantragt hat, die erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren, weil sich der Nebenkläger dem Verfahren bislang nicht wirksam angeschlossen habe, fehlt es an einer zulässigen Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20 ff. mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner