BGH — 6 StR 564/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 6 StR 564/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR564.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 21. August 2025, Az: 4 KLs 33/25
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 501/22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.
| Bartel | | RiBGH Wenske ist
erkrankt und daher
gehindert zu signieren. | | Fritsche |
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| | | Bartel | | |
| | von Schmettau | | Dietsch | |